Abfertigung Alt
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Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat.
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Abfertigung wird ausbezahlt:- bei Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
- bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
- bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
- bei Mutterschutz- bzw. Vaterschaftsaustritt
(ab 5 Jahren: Hälfte der unten angeführten Entgelte - höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!)
Vorsicht: Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren!
AK Tipp: Nicht vorschnell selbst kündigen!
Im Gegensatz zur Selbstkündigung verlieren Sie bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses den Abfertigungsanspruch nicht! Verhandeln Sie daher intensiv mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin über eine solche Form der Auflösung des Dienstverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.
Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):
| Jahre | Monatsentgelte |
|---|---|
| 3 Jahre | 2 Monatsentgelte |
| 5 Jahre | 3 Monatsentgelte |
| 10 Jahre | 4 Monatsentgelte |
| 15 Jahre | 6 Monatsentgelte |
| 20 Jahre | 9 Monatsentgelte |
| 25 Jahre | 12 Monatsentgelte |
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Infobox
FAQ
Downloads
- 1. Übertrittsvereinbarung - Übertragsvariante bei bestehender Betriebsvereinbarung (pdf/14 kb)
- 2. Übertrittsvereinbarung - Einfriervariante (pdf/15 kb)
- 3. Übertrittsvereinbarung - Übertragsungsvariante falls keine Betriebsvereinbarung besteht (pdf/16 kb)
- 4. Übertritt ins Abfertigungsrecht Neu - Betriebsvereinbarung über die Festlegung von Rahmenbedingungen (pdf/25 kb)
- 5. Betriebsvereinbarung über die Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse (pdf/23 kb)


