Absetzbeträge - Steuerverringerung für Familien
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Absetzbeträge vermindern die tatsächlich zu leistende Steuerschuld.
Unterhaltsabsetzbetrag
Wer für seine Kinder Unterhalt zahlen muss, zahlt weniger Steuern. Sind Steuerpflichtige zum Unterhalt verpflichtet, beziehen aber keine Familienbeihilfe, können sie den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. Für den Unterhaltsabsetzbetrag muss der Unterhalt auch vollständig bezahlt werden, sonst verringert sich der Absetzbetrag.
Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag
Wenn ein Elternteil für die Kinder allein aufkommt, gibt es zur Unterstützung den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag.
Als Alleinverdiener gelten Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer aufrechten Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.
Als Alleinerzieher gilt, wer für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht und im Kalenderjahr mehr als sechs Monate nicht in Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
Damit Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bekommen, müssen Sie ihn bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) ankreuzen – und wenn Sie beim Arbeitgeber auch noch das Formular E 30 ausfüllen, wird er monatlich berücksichtigt. Bares Geld bekommen Sie auf Antrag vom Finanzamt, wenn Sie so wenig verdienen, dass sich der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht auswirkt.
Sonderausgaben
Steuerpflichtige können auch bestimmte Sonderaugaben absetzen, wenn diese Ausgaben für Kinder oder PartnerIn geleistet werden, die im gleichen Haushalt leben.
Als Sonderausgaben gelten beispielsweise Ausgaben für Personenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Außergewöhnliche Belastungen
Es gibt zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen:
- Bei außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts vermindert sich der Selbstbehalt um je einen Prozentpunkt für jedes Kind, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
- Als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts können Aufwendungen für Kinderbetreuung, der Kinderfreibetrag und Kosten für eine zwangsläufige auswärtige Berufsausbildung berücksichtigt werden.
Weiters stellen Mehraufwendungen für Kinder mit Behinderung außergewöhnliche Belastungen dar. Und zwar abhängig vom Grad der Behinderung und des Bezuges von Pflegegeld.
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