Absetzbeträge für Familien und Lebensgemeinschaften
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Kind im Steuerrecht
Ihr Kind gilt im steuerrechtlichen Sinn dann als Kind, wenn
Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe zusteht, oder
Ihnen für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
- Ehepartner ist eine Person mit der Sie verheiratet sind. Gleichzusetzen sind eingetragene Partner im Sinne des Eingetragenen Partnerschaftsgesetzes.
- Eine Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn Sie mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und gleichzeitig mindestens ein Kind im steuerechtlichen Sinn haben.
- für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familiebeihilfe bezogen haben,
- und mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben, und Ihr (Ehe)Partner nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient hat.
Alleinerzieherabsetzbetrag Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AEAB) steht Ihen zu, wenn Sie - mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und
- mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.
Höhe des AVAB / AEAB
Der AVAB oder der AEAB beträgt
• 494 Euro bei 1 Kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
• 669 Euro bei 2 Kindern für die Sie Familienbeihilfe erhalten
+ 220 Euro für das 3. Kind, und jedes weitere kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
Mehrkindzuschlag
Ab dem 3. Kind und für jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag von 20 Euro monatlich. Dieser Zuschlag ist jedoch vom Familieneinkommen im betreffenden Kalenderjahr abhängig.
Unterhaltsabsetzbetrag
Zahlen Sie für ein nicht im gleichen Haushalt lebendes Kind, das sich ständig im Inland oder in einem EU/EWR-Statt bzw. der Schweiz aufhält nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) und beziehen für dieses Kind keine Familienbeihilfe, können Sie dafür einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. Dieser beträgt für:
das 1. Kind 29,20 Euro
das 2 Kind 43,80 Euro
jedes weitere Kind 58,40 Euro pro Monat.
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