Altersteilzeit

Die Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. So wird ein besserer Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlieren dabei weder Pensionsbezüge oder Arbeitslosenansprüche noch Ansprüche von der Krankenkasse.

So funktioniert die Altersteilzeit

Die ArbeitnehmerInnen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60% verringern und erhalten mit einem Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) zwischen 70 und 80% des bisherigen Einkommens. Die Sozialversicherungs-Anteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe (max. bis zur geltenden Höchstbeitragsgrundlage) vom Arbeitgeber weiterbezahlt.

Es besteht auch die Möglichkeit, nach Bedarf einmal mehr und einmal weniger zu arbeiten. Entscheidend ist, dass die einmal vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über den gesamten Durchrechnungszeitraum eingehalten wird.

Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind ArbeitnehmerInnen, die eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Witwerpension), Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen. Bei Anspruch auf die Korridorpension kann Altersteilzeit für längstens ein Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pension zustehen.

Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit. Eine Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.

Die Altersgrenze

Das Zugangsalter beträgt für Frauen 53 Jahre, für Männer 58 Jahre.

Voraussetzungen für Altersteilzeit

In den letzten 25 Jahren muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.

Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens 40% unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40 Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche.

Vorraussetzung ist die Vereinbarung, die Arbeitszeit auf 40 - 60% der Normalarbeitszeit zu verringern. Außerdem muss vereinbart werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet.

Vorteile der Altersteilzeit

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von der Altersteilzeitregelung.
Für den Arbeitnehmer hält sich die finanzielle Einbuße in Grenzen, weil er sein Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhält, sondern auch für die Hälfte des Verzichts. Das heißt, bei einer Verringerung der Arbeitszeit um 50% erhält der Arbeitnehmer 75% seines bisherigen Bruttoeinkommens bei vollen Versicherungsleistungen.
Für den Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit, einen Teil seiner Mehrkosten als "Altersteilzeitgeld" vom Arbeitsmarktservie rückerstattet zu bekommen.

Bei Erkrankung während der Altersteilzeit

Wenn Sie die Altersteilzeit blocken, erwerben Sie nach Rechtsauffasssung des Obersten Gerichtshofes während der Vollarbeitsphase nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase. Bei Erkrankung in der Arbeitsphase ist für Zeiten der 100%igen (50%igen) Entgeltfortzahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase in vollem (halbem) Umfang gesichert. Für entgeltfreie Zeiten wird kein Zeitguthaben gut geschrieben.

Auch während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber – zunächst Vollentgelt und dann Teilentgelt. Nach der Entgeltfortzahlungspflicht erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf halbes Entgelt so gebührt auch halbes Krankengeld von der Krankenkasse.

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