Tipp 10: Begräbniskosten

Begräbniskosten sind dann absetzbar, wenn der Aufwand nicht ganz oder teilweise durch Aktiva im Nachlassvermögen gedeckt ist. Der Aufwand ist dann im Nachlassvermögen gedeckt, wenn es Aktivposten bei der Verlassenschaftsverhandlung gibt, die die Begräbniskosten ganz abdecken. Selbst wenn Sie im Endeffekt nicht oder gar Schulden erben.

Sind die Begräbniskosten nicht durch das Nachlassvermögen gedeckt,
können Sie

- Kosten für ein würdiges Begräbnis bis zur Höhe von Euro 4.000,-- und
- Kosten für einen einfaches Grabstein bis zur Höhe von Euro 4.000,--

bei der ANV geltend machen. In Ausnahmefällen können Sie auch darüber hinausgehende Kosten geltend machen, sofern diese zwangsläufig erwachsen sind. Dabei handelt es sich z. B. um erhöhte Überführungskosten bei einem Todesfall im Ausland, Überführung ins Ausland oder wegen besonderer Vorschriften zur Grabsteingestaltung.

Vor der steuerlichen Berücksichtigung der Begräbniskosten wird ein Selbstbehalt vom Finanzamt abgezogen, d. h. eine Gutschrift ergibt sich nur dann, wenn die Kosten höher sind als der Selbstbehalt.

Absetzbar sind:

  • Kosten des Sarges und der Überführung
  • Gebühren an Kirche und Staat
  • Todesanzeigen und Beileidsdanksagungen, Kränze und Blumenschmuck
  • Einfaches Totenmahl im ortsüblichen Ausmaß

    Nicht absetzbar sind Kosten für Trauerbekleidung und der Grabpflege. Weiters sind Kosten für Grab und Grabstein nicht absetzbar, sofern schon zu Lebzeiten dahingehend vorgesorgt wurde.
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