Begünstigte behinderte Menschen
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Für das Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Menschen mit Behinderung dem Kreis der begünstigten behinderten Menschen angehören. Begünstigte behinderte Menschen haben unter anderem Anspruch auf besondere Förderungen und – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – Anspruch auf Zusatzurlaub sowie einen besonderen Kündigungsschutz.
Was muss ich tun, um zum Kreis der „begünstigten behinderten Menschen“ zu gehören?
Menschen, die eine Behinderung haben, können einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes stellen. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50%, wird ihnen der Begünstigtenstatus zuerkannt.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes.
Für den Begünstigtenstatus ist außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung. Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt: UnionsbürgerInnen, EWR-BürgerInnen und Schweizer BürgerInnen sowie deren Familienangehörige und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige. Anerkannte Flüchtlinge können ebenfalls den Antrag stellen.
Auch Menschen mit Behinderungen, die eine Lehrausbildung oder eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren oder die an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden, können einen Antrag stellen.
Auch Personen, die nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen, können den Antrag stellen.
- Menschen mit Behinderungen, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Ausnahme: Lehrlinge)
- Menschen mit Behinderungen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen.
- Menschen mit Behinderungen, die eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (d.h. eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension) bzw. eine Alterspension beziehen und nicht in Beschäftigung stehen.
- Menschen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen auch nicht in der Lage sind, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb zu arbeiten.
- Förderungen im Beruf, z.B. Lohnförderungen zur Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen oder berufliche Aus- und Weiterbildung.
- Besonderer Kündigungsschutz – der/die ArbeitgeberIn muss vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. Den Kündigungsschutz gibt es aber erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses: Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31.12.2010 abgeschlossen wurden, wird der Kündigungsschutz nach Ablauf der ersten 6 Monate wirksam. Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, wird der Kündigungsschutz für Menschen, die den Begünstigtenstatus bereits haben, erst nach Ablauf von 4 Jahren wirksam. Anderes gilt für Menschen, die Begünstigten-Status innerhalb des 4-Jahreszeitraumes erst feststellen lassen: Auch für sie wird der Kündigungsschutz bereits nach Ablauf von 6 Monaten wirksam.
- Anspruch auf Zusatzurlaub – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – und Anspruch auf einen Lohnsteuerfreibetrag bzw. steuerliche Begünstigungen.
- Andere Begünstigungen, zum Beispiel ermäßigte Fahrpreise in öffentlichen Verkehrsmitteln, kostenlose Autobahnvignette, Befreiung von der Rundfunk- und der Rezeptgebühr, Zuschuss zum Fernsprechentgelt.
Das ist bei der Antragstellung mitzubringen
Mitzubringen sind: ein formloser Antrag, ärztliche Befunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis. Damit wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen der Grad der Behinderung durch ärztliche Sachverständige ermittelt wird. Die Zuerkennung des Begünstigtenstatus erfolgt durch einen Feststellungsbescheid des BSB.
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