Besserer Schutz vor Überrumpelung am Telefon

Seit 1.5.2011 sind in Österreich Verträge, die während eines Anrufes gemäß
§ 107 Abs 1 TKG 2003 („Cold Calling“ = Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung) im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, nichtig.

Vertreter der häufig unseriös agierenden Branche haben auf die neue gesetzliche Regelung umgehend reagiert. In vielen Fällen wird nunmehr behauptet, dass eine Zustimmung der Konsumenten zum Werbeanruf vorliege und der Vertrag daher gültig sei. Von den Konsumenten kann dies nicht überprüft werden, da sich die Firmen weigern, die Zustimmungserklärungen vorzulegen.

Aber auch bei anderen Verträgen, z.B. Verträgen mit Unternehmen der Telekommunikations-branche, die im Zuge von Werbeanrufen geschlossen werden, zeigt sich, dass die gesetzlichen Bestimmungen unzureichend sind. So wird immer wieder behauptet, dass es im Zuge von Telefongesprächen zu Vertragsabschlüssen gekommen sei, obwohl Konsumenten dies bestreiten. Dennoch müssen diese tätig werden, um solche Verträge wieder loszuwerden.

Die Erfahrungen zeigen, dass es unbedingt notwendig ist, die von den Arbeiterkammern immer wieder geforderten Bestimmungen umzusetzen, wonach Verträge, die durch Werbeanrufe zustande kommen, bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Konsumenten unwirksam sind.

Diesem Bestreben entspricht auch Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher. Dieser sieht vor, dass Mitgliedstaaten für Fernabsatzverträge, die telefonisch geschlossen werden, die Möglichkeit schaffen, dass der Unternehmer dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat.

Die Arbeiterkammer Burgenland fordert die Bundesregierung auf, diese Regelung so rasch wie möglich zu treffen und den zeitlichen Spielraum bis zur verpflichtenden Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie nicht auszuschöpfen. Bis diese Regelung greift sollen Unternehmen, die sich in Zusammenhang mit telefonischen Vertragsabschlüssen auf entsprechende Zustimmungserklärungen der Konsumenten berufen, verpflichtet werden, diese mit der Auftragsbestätigung und den bereits jetzt gesetzlich vorgesehenen Informationen an die Konsumenten zu übermitteln.

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