Achtung, Burnout bei der Arbeit!
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Immer mehr ArbeitnehmerInnen leiden am sogenannten „Burnout“. Am Ende stehen oft lange Krankenstände oder die völlige Berufsunfähigkeit. „Burnout“ fängt häufig mit übergroßem Arbeitseifer an. Bleiben „Belohnungen“ dafür aus, kommt es zu einer „Schieflage” zwischen dem, was man investiert, und dem, was man dafür bekommt. Dazu kommt, dass gerade jetzt in der Krise, der Arbeitsdruck in den Firmen weiter zunimmt.
Psychische Belastungen zählen in unterschiedlichsten Erscheinungsformen zu den stärksten Belastungen im betrieblichen Alltag.
Unternehmen und ArbeitnehmerInnen sind einem zunehmenden Anpassungs- und Leistungsdruck ausgesetzt, wodurch gesundheitliche Schädigungen, die sich psychisch und körperlich auswirken, entstehen können. Stress ist die bekannteste Folge erhöhter psychischer Belastungen am Arbeitsplatz.
Was verursacht Stress am Arbeitsplatz?
Stress kann durch viele Faktoren ausgelöst werden. Nachfolgend sind einige häufige Ursachen aufgezählt:
- Zeitdruck, Daueranspannung, Hektik, Umsatzdruck
- schlechtes Betriebsklima
- schlechtes Führungsverhalten des Vorgesetzten
- unklare Arbeitsaufgaben und –abläufe
- ständige Konflikte oder Mobbing gegenüber Einzelnen
- Veränderungen im Betrieb (z.B. Umstrukturierungen, Neuübernahmen usw.), besonders wenn diese mit den Beschäftigten nicht offen besprochen werden und diese nicht in Neuorganisation des Betriebs eingebunden werden
- Arbeitsverdichtung (gleiche Arbeit muss von weniger ArbeitnehmerInnen verrichtet werden)
- hohe Fremdbestimmung (die Beschäftigten haben wenig oder gar keinen Einfluss auf ihre Arbeitsinhalte, Arbeitsabläufe und die Zeiteinteilung)
- fehlende oder schlechte Qualifikation bei erhöhten Anforderungen
WICHTIG: Die Verantwortung für die Verhütung von arbeitsbedingtem Stress liegt, wie ganz generell die Verhütung von Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten, beim Arbeitgeber.
Um die bestmögliche Wirkung zu erzielen, sollten natürlich auch in Fragen der Stressreduktion Beschäftigte, Vorgesetzte, Arbeitsmediziner, Betriebsrat, Sicherheitsvertrauensperson und ein Arbeitspsychologe eng zusammenarbeiten.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht zur Zeit für ArbeitgeberInnen in Arbeitsstätten mit mehr als 50 ArbeitnehmerInnen bei Vorliegen einer Gefährdungs- bzw. Belastungssituation den Einsatz von Arbeitspsychologen vor.
Was kann man gegen Stress unternehmen ?
Wenn Sie selbst betroffen sind oder von Kollegen wissen, die unter arbeitsbedingtem Stress leiden,
- sprechen Sie mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, der Sicherheitsvertrauensperson und anderen Kollegen über die Probleme,
- helfen Sie mit, Ursachen aufzudecken, mögliche Lösungen zu ermitteln und herauszufinden, wie diese umgesetzt werden könnten, indem Sie sich an der Evaluierung des Arbeitsplatzes auch aktiv beteiligen,
- teilen Sie Ihren Vorgesetzten mit, ob die gesetzten Maßnahmen zur Stressbewältigung tatsächlich hilfreich sind,
- besprechen Sie Ihre Lage mit dem Arbeitsmediziner oder dem Arbeitspsychologen bzw. ermutigen Sie die betroffenen Kollegen dazu. Arbeitsmediziner sind zur Verschwiegenheit verpflichtet !
Was müssen Sie tun, wenn Sie wegen Burnout krankgeschrieben werden ?
Wenn Dienstnehmer mit der Diagnose Burnout in Krankenstand gehen müssen, weil sie nicht mehr arbeitsfähig sind ist folgendes zu beachten:
- Verständigen Sie ihren Dienstgeber unaufgefordert und unverzüglich und nachweislich davon.
- Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Diagnose bekannt zu geben. Das würde auch eine ärztliche Schweigepflicht in Frage stellen.
Als Ursache für den Krankenstand ist nur anzuführen, ob es sich um eine Krankheit, einen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit oder einen Kuraufenthalt handelt.
- Auf Verlangen Ihres Arbeitgebers müssen Sie eine ärztliche Bestätigung während des Krankenstandes vorlegen.
- Sie dürfen sich im Krankenstand nicht genesungswidrig verhalten, d.h sie dürfen nichts unternehmen, was Ihren Heilungsverluaf gefährden bzw. verzögern könnte. Gerade bei Erkrankungen im Zusammenhang mit Burnout sollen die betroffenen ArbeitnehmerInnen nach ärztlicher Anordnung auch Sport- und Freizeitaktivitäten nachgehen. Genaue Verhaltensregeln sind im Einzelfall mit dem betreuenden Mediziner abzuklären.
Kann ich im Krankenstand gekündigt werden ?
Eine Kündigung im Krankenstand ist arbeitsrechtlich zulässig. Das Arbeitsverhältnis endet hier ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Zugang der Kündigung. Dauert der Krankenstand über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, so behalten Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer Ihres Krankenstandes, längstens jedoch für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches für diesen Krankenstand.
Kann ich gegen die Kündigung vorgehen ?
Wenn Sie wegen eines unzulässigen Motivs oder Sozialwidrigkeit gekündigt wurden, ist in betriebsratspflichtigen Betrieben eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Ziel einer Anfechtung (Klage bei Gericht) ist die Weiterbeschäftigung im Betrieb.
Für die Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem Rechtsexperten der AK Kontakt aufnehmen.
Die Anfechtungsklage muss binnen einer Woche ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
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