Überwachung durch den Arbeitgeber

Eine Videokamera im Geschäft. Ein detailliertes Telefonprotokoll von jeder Klappe. Ein Zugriff auf alle E-Mails der Mitarbeiter. Die technischen Möglichkeiten, Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit zu überwachen, sind in den vergangenen Jahren enorm gewachsen

Immer öfter werden der AK Burgenland Fälle bekannt, wo Unternehmen fragliche Überwachungsmethoden anwenden, um ihre Mitarbeiter rund um die Uhr zu bespitzeln.
Darf ein Unternehmen seine ArbeitnehmerInnen überwachen? Dafür gibt es verschiedene Regelungen. Hier Grundsätzliches dazu:

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Betriebe mit Betriebsräte haben's besser

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (z.B. Videokameras oder die Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen), dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat. Das heißt, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat am Verhandlungstisch über die Art und Weise der Kontrollmaßnahmen einigen müssen. Ohne diese ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates dürfen die Kontrollmaßnahmen nicht gesetzt werden.

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Das gilt in Betrieben ohne Betriebsrat

In betriebsratslosen Betrieben dürfen solche Kontrollmaßnahmen nur mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer durchgeführt werden, die jederzeit widerrufen werden kann, sofern nicht schriftlich eine Befristung der Kontrollmaßnahme vereinbart wurde. Ausnahme: Der Arbeitgeber darf auf die Daten zugreifen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, etwa wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung (zB. Herunterladen pornographischer Daten oder Verstoß gegen das Wiederbetätigungsverbot) nahe liegt.

WICHTIG: Es muss ein konkreter Verdacht einer Straftat vorliegen, bloß präventive Überwachungsmaßnahmen (oft gehörtes Argument: „Damit niemand etwas stiehlt“) reichen nicht, um die Arbeitnehmer zu bespitzeln

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Darf der Chef meine privaten E-Mails lesen?

Nach dem Datenschutzgesetz ist „das Benutzen oder Zugänglichmachen personenbezogener Daten, die jemandem auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, verboten“.

Das heißt: Private E-Mails dürfen daher weder von den Mitarbeitern der EDV-Abteilung gelesen, noch an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Auch der Arbeitgeber darf die privaten E-Mails der Mitarbeiter nicht lesen.
Nach dem Telekommunikationsgesetz darf ein Provider einem Arbeitgeber weder den Inhalt der privaten E-Mails noch Einzelheiten über die an der Kommunikation Beteiligten weitergeben. Hat der Betrieb selbst einen Server, der die Daten der Internetnutzung speichert, so kann er auf diese Daten technisch gesehen direkt zugreifen. Diese Daten dürfen aber nur dann verarbeitet und ausgewertet werden, wenn der Betriebsrat bzw. der oder die einzelne ArbeitnehmerIn zustimmt.

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Problem in der Praxis: Wie weit Kontrolle gehen darf

Entscheidend ist die Intensität der Kontrolle . Kontrollen wie etwa eine Zutrittskontrolle bei Betreten des Arbeitsorts (Stechuhr) oder die Pflicht zum Tragen eines Firmenausweises auf dem Firmengelände werden im Allgemeinen die Menschenwürde nicht berühren. Sie bedürfen daher nicht unbedingt der Regelung durch Betriebsvereinbarung

  • Berührt wird die Menschenwürde bei Kontrollmaßnahmen wie z.B. Videokameras oder Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen, die auch einen Rückschluss auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zulassen.

  • Solche Maßnahmen können zulässig sein, aber nur bei Vorliegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ! In einer solchen Betriebsvereinbarung sollte die Vorgangsweise geregelt werden, z.B. wie lange werden die Aufzeichnungen aufbewahrt oder unter welchen Voraussetzungen durch wen Einsicht genommen werden darf.
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