Die Bausaison beginnt: AK-Tipps für kleinere und größere Bauvorhaben
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Der Frühling ist nicht mehr fern. Und damit beginnt die Bausaison. Viele Burgenländer planen kleinere oder größere Bauvorhaben. Probleme rund um Finanzierung und Ausführung sind da keine Seltenheit. Und meist geht es dabei um sehr viel Geld. Mangelhafte Ausführung von Arbeiten, verspätete Lieferungen, eine hohe Endabrechnung – die Anfragen bei den AK-Konsumentenschützer sind vielfältig. Die Gefahr, in solche Problemsituationen zu geraten, kann aber durch Vorsichtsmaßnahmen minimiert werden. Hier wichtige Tipps!
- Planen und kalkulieren: Holen Sie Angebote ein, vergleichen Sie!
- Kostenvoranschläge: Wann sind sie verbindlich?
- Welche Zahlungsbedingungen muss ein Konsument akzeptieren?
- Was tun, wenn nicht zum vereinbarten Termin mit den Arbeiten begonnen oder die Ware geliefert wird?
- Wie sollen Eigenleistungen vereinbart werden?
- Was tun, wenn es Mängel gibt?
Planen und kalkulieren: Holen Sie Angebote ein, vergleichen Sie!
In den meisten Fällen lohnt es sich, vor der Auftragsvergabe oder dem Einkaufen von Material die Angebote zu vergleichen. Bei Dienstleistungen (z.B. Ausmalen, Sanierungsarbeiten) empfiehlt es sich, eine genaue Beschreibung der geforderten Arbeiten an mehrere Anbieter mit dem Ersuchen um einen Kostenvoranschlag zu richten. Nur wenn die angebotenen Leistungen gleich sind, ist ein Kostenvergleich möglich. Prüfen Sie deshalb auch immer genau, ob das erhaltene Angebot vollständig ist. Nachträgliche Umplanungen können zu unnötigen Mehrkosten führen.
zum SeitenanfangKostenvoranschläge: Wann sind sie verbindlich?
Ein Kostenvoranschlag sollte vor allem die detaillierte Aufgliederung des mutmaßlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten enthalten. Grundsätzlich ist zwischen einem verbindlichen und dem unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden.
- Verbindlicher Kostenvoranschlag: Nach dem Konsumentenschutzgesetz ist ein Kostenvoranschlag verbindlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde. Das bedeutet, dass der Unternehmer an den von ihm genannten Preis gebunden ist. Eine Überschreitung ist daher unzulässig.
Achtung: Liegt der Grund für den Mehraufwand beim Konsumenten (z.B. Zusatzaufträge werden nachträglich erteilt), so kann der Unternehmer diese Kosten auch verlangen. Deshalb sollten Zusatzaufträge oder sonstige Vereinbarungen aus Beweisgründen nie mündlich erteilt werden. Bestehen Sie auch auf ein schriftliches Nachtragsangebot. - Unverbindlicher Kostenvoranschlag: Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag gibt es für die angegebene Summe keine Garantie. Man muss damit rechnen, dass Mehrkosten entstehen können. Unverbindlich ist ein Kostenvoranschlag für einen Konsumenten dann, wenn er einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis enthält. Auch die Anführung von „Zirka-Preisen“ oder die Klausel „abgerechnet wird nach Naturmaß“ bewirken, dass der Kostenvoranschlag für die jeweiligen Positionen unverbindlich bleibt. AK-Tipp: Unverbindliche Kostenvoranschläge sind nur bedingt untereinander vergleichbar. Bestehen Sie daher möglichst auf ein verbindliches Angebot.
Eine Anzahlung ist – egal, wie groß das Projekt ist – kein Muss, auch wenn Unternehmen auf eine Anzahlung drängen. Leisten Sie möglichst keine Vorauszahlungen oder lassen Sie sich diese bei großen Bauprojekten z.B. durch eine Bankgarantie der bauausführenden Firma absichern. Räumen Sie keinesfalls selbst der Baufirma eine abstrakte unwiderrufliche Bankgarantie ein.
Haben Sie dennoch Teilzahlungen nach Baufortschritt vereinbart, zahlen Sie die vereinbarten Raten nur nach mangelfreier Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes. Es kommt vor, dass Firmen mit der Drohung, die Arbeiten einzustellen, Konsumenten zu Vorauszahlungen drängen, obwohl sie selbst mit ihren Leistungen im Rückstand sind oder die schon geleisteten Arbeiten schwerwiegende Mängel aufweisen. Ein solches Verhalten ist ein Alarmzeichen und kann auf Zahlungsschwierigkeiten der Firma hinweisen. Lassen Sie sich in diesem Fall rasch rechtlich beraten!
Was tun, wenn nicht zum vereinbarten Termin mit den Arbeiten begonnen oder die Ware geliefert wird?
Gerät ein Händler oder Unternehmer mit der Lieferung der Ware oder der Leistung in Verzug, müssen Sie mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist setzen und mit Rücktritt drohen. Erst dann können Sie vom Vertrag zurücktreten. WICHTIG: Diese Nachfrist wird oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen definiert, auf die oft schon im Angebot verwiesen wird.
zum SeitenanfangWie sollen Eigenleistungen vereinbart werden?
Bei Vereinbarungen, wonach sich der Auftraggeber zur Mithilfe verpflichtet, sind Streitigkeiten bei der Abrechnung vorprogrammiert, wenn der Umfang der Eigenleistung sowie die Qualifikation des Hilfspersonals nicht genau festgelegt ist. Wenn man sich auf eine derartige Vereinbarung überhaupt einlässt, sollte auch eine Überwachung durch den Polier der Baufirma schriftlich zugesichert werden. Es ist ratsam, sich die von den Helfern geleisteten Arbeitsstunden auf der Baustelle vom Polier bestätigen zu lassen (z.B. durch einen schriftlichen Vermerk im Bautagebuch). Die größten Einsparmöglichkeiten durch Eigenleistungen sind übrigens beim Innenausbau gegeben.
zum SeitenanfangWas tun, wenn es Mängel gibt?
Dann sind Reklamationen - rasch, schriftlich – erforderlich. Wenn Sie eine Ware kaufen oder einen Werkauftrag (z.B. das Aufstellen eines Kachelofens) geben, können Sie prinzipiell davon ausgehen, dass die Ware oder das Werk vereinbarungsgemäß und fehlerfrei übergeben wird.
Bemerken Sie bei der Übergabe einen sichtbaren Mangel, sollten Sie die fehlerhafte Leistung nicht entgegen nehmen. Sichtbare Mängel müssen Sie sofort beanstanden, sonst gibt es keine Gewährleistung. Haben Sie Ware oder Werk bereits übernommen und entdecken erst später Mängel, können Sie Ihre Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Händler geltend machen.
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