Die „Einvernehmliche" Auflösung

„Trenn' ma uns einvernehmlich – das schaut' für alle besser aus!“ Diesen Vorschlag hört man oft, wenn ein Arbeitsverhältnis von einer Seite beendet werden will. Die gute Optik einer solchen vereinbarten Trennung ist sicher ein Vorteil, für die ArbeitnehmerInnen können solche Trennungsvereinbarungen aber viele ungeahnte Tücken beinhalten.

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Was ist die Einvernehmliche Auflösung ?

Wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden soll, müssen sich ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn einigen, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Diese gemeinsame Vereinbarung muss auch den Zeitpunkt umfassen, zu dem das Dienstverhältnis enden soll. Fristen wie bei der Kündigung sind bei einer einvernehmlichen Auflösung nicht einzuhalten.

zum Seitenanfang Grundsätzlich sind keine Formvorschriften einzuhalten. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine einvernehmliche Auflösung in einem Schreiben, das sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer unterzeichnen, festzuhalten. Entsprechende Muster finden Sie auf der Hompage der Arbeiterkammer Burgenland.

WICHTIG: Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmern/-innen (z.B. Schwangere, Präsenz- und Zivildiener sowie Lehrlinge):

  • Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses von Arbeitnehmern, die vom Mutterschutzgesetz erfasst sind, sowie von Präsenz- und Zivildienern und von Lehrlingen muss schriftlich erfolgen, damit sie gültig ist.

  • Bei schwangeren, minderjährigen Arbeitnehmer/-innen, bei Lehrlingen sowie bei Präsenz- und Zivildienern muss außerdem dieser Vereinbarung eine Bescheinigung des Gerichts oder der Arbeiterkammer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass der/die Arbeitnehmer/-in über seinen/ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde (Belehrungsbestätigung).
zum Seitenanfang Gilt „Abfertigung alt“ ist folgendes zu beachten: Es gebührt auch bei einvernehmlicher Auflösung eine Abfertigung; unabhängig davon, ob die Initiative zur einvernehmlichen Lösung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von

  • 3 Jahren das 2-fache
  • 5 Jahren das 3-fache
  • 10 Jahren das 4-fache
  • 15 Jahren das 6-fache
  • 20 Jahren das 9-fache
  • 25 Jahren das 12-fache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat gebührenden Bruttoentgelts.

Ausgenommen davon sind Arbeitsverhältnisse nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Besondere Regelungen bestehen auch für Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst.
Im neuen Abfertigungssystem gibt es verschiedene Möglichkeiten über die vom Arbeitgeber in die Abfertigungskasse einbezahlten Beiträge zu verfügen. Eine Auszahlung dieser Beiträge können Sie dann von der Abfertigungskasse verlangen, wenn mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen.

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Mein Arbeitgeber möchte mich eigentlich kündigen. Aber jetzt schlägt er eine einvernehmliche Auflösung vor. Ist das von Vorteil für mich?

Hier ist Vorsicht geboten!
Diese Vorgangsweise wird häufig von ArbeitgeberInnen dann gewählt, wenn sie sich von ArbeitnehmerInnen trennen aber die Kündigungsfrist nicht einhalten wollen. In diesem Fall sollten ArbeitnehmerInnen abwägen, was für sie günstiger ist.

WICHTIG: Stimmen Sie dem Angebot des Arbeitgebers zur einvernehmlichen Auflösung zu, heißt dies im Regelfall, dass das Dienstverhältnis früher endet als bei Dienstgeberkündigung. Deshalb: Holen Sie Rat und Informationen bei der AK Burgenland ein, bevor Sie etwas unterschreiben oder zusagen!

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Habe ich Anspruch auf Postensuchtage ?

Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung gebührt eine bezahlte Freizeit bei einvernehmlicher Auflösung analog zu allfälligen Regelungen für die Dienstnehmer- bzw. Dienstgeber-Kündigung:

Das konkrete zeitliche Ausmaß hängt also davon ab, ob die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Ist die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgegangen, gebührt Freizeit so wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber; ist die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitnehmer ausgegangen, gebührt Freizeit so wie bei Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Seit 1.1.2001 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit nur mehr bei Dienstgeberkündigung, und zwar wöchentlich 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Einbußen beim Entgelt.

Achtung: Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings weiterhin einen Anspruch auf bezahlte Freizeit auch bei Dienstnehmerkündigung vorsehen bzw. bei Dienstgeberkündigung abweichend mehr oder weniger Zeit zur Arbeitssuche zugestehen.

ACHTUNG ! Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kann eine vereinbarte Konkurrenzklausel wirksam werden; gleiches gilt, wenn eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten geschlossen wurde.

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