Die Parallelrechnung

Die Parallelrechnung ist eine Übergangsregelung. Der nach dem bisherigen Pensionssystem erworbene Anspruch soll abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre gewahrt bleiben.

Die Parallelrechnung gilt nur für Versicherte, die

  • nach dem 31.12.1954 geboren sind
  • vor dem 1.1.2005 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben und
  • auch ab dem 1.1.2005 noch Versicherungszeiten erwerben.

So wird berechnet

Bei der Parallelrechnung werden zwei "fiktive" Pensionen berechnet:

Eine Pension wird ausschließlich nach dem Pensionskontorecht berechnet - so, als ob es das Pensionskonto schon immer gegeben hätte.

Eine zweite Pension wird ausschließlich nach dem ASVG (bzw. GSVG, BSVG, FSVG) berechnet - so, als ob dieses Recht bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hätte ("Altpension").

Die tatsächliche Pension wird dann nach dem Verhältnis der Versicherungsjahre ermittelt, die vor und nach 2005 erworben wurden.

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