Dienstverhinderung durch Vulkanasche
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Für gestrandete Reisende, die nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen können, hat die Arbeiterkammer Tipps zusammengestellt.
Kein Entlassungsgrund!
Soviel steht fest: Wer wegen des Vulkanausbruchs in Island nicht rechtzeitig an seinen Arbeitsplatz kommt, kann deshalb nicht entlassen werden. Es handelt sich um kein unberechtigtes Fernbleiben. Unbedingt muss aber der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um so rasch wie möglich nach Hause zu kommen. Wobei es natürlich einen Unterschied macht, ob jemand in Frankfurt oder irgendwo in Übersee festsitzt.
Hab ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Da es sich laut Angestelltengesetz in diesem Fall um „einen besonders wichtigen Grund“ für das Fernbleiben handelt, müssen Angestellte während der Zeit ihrer Abwesenheit auch bezahlt werden.
Bei Arbeiterinnen und Arbeitern ist die Sachlage nicht so klar, allerdings gibt es in vielen Kollektivverträgen ähnliche Regelungen.
Tipp
Urlaub verschieben
Wer bereits eine Urlaubsreise gebucht hat, diese jetzt aber nicht antreten kann, hat die Möglichkeit, mit seinem Arbeitgeber eine Verschiebung des Urlaubs zu vereinbaren. Einseitig ist dies aber nicht möglich! Unser Tipp: Mit dem Chef reden, bei einigem guten Willen sollte einer Verschiebung nichts im Wege stehen.
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