Am letzten Tag ist auch der letzte Cent fällig!

Die Arbeitslosigkeit steigt in Folge vieler Kündigungen. In vielen Fällen läuft die Trennung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht konfliktfrei ab: es geht ums Geld. Das Gesetz und die Kollektivverträge sehen für die sogenannte Endabrechnung ganz klare Regeln vor, die aber leider in der Praxis oft nicht beachtet werden. Hand aufs Herz: Wüssten Sie, wann der letzte Cent Lohn bei einem Job-Ende auf ihrem Konto sein muss?

Was ist die Endabrechnung?

Die Endabrechnung ist die Auflistung aller offenen Zahlungen, auf die der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch hat. Dabei kommt es nicht auf den Grund oder auf die Art die Beendigung an. Die Endabrechnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Kontrolle geben, ob alle seine Leistungen richtig entlohnt wurden.

Was muss eine Endabrechnung enthalten?

Die Endabrechnung muss alle bis zum letzten Arbeitstag geleisteten Löhne und Gehälter, Überstunden, Zulagen, Sonderzahlungen (aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Urlaubsersatzleistungen), eine Abfertigung alt, aber auch alle Aufwandersätze (z.B. Reisekostenabrechnungen) und mögliche Abzüge enthalten.

Wann muss die Endabrechnung dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden?

Die Endabrechnung hat am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, damit auch wirklich alle Leistungen, für die der Arbeitnehmer bezahlt werden muss, enthalten sind.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst wird oder keine Kündigungsfrist einzuhalten ist: Dann wird dem Arbeitgeber eine Bearbeitungsfrist von einigen Tagen (maximal 1 Woche) einzuräumen sein. Kollektivverträge können diesbezüglich Regelungen enthalten.

Wann müssen alle ausstehenden Zahlungen erfolgen ?

Auch alle ausstehenden Zahlungen (Lohn, Überstunden, Zulagen, Prämien, Aufwandersätze etc.) müssen am letzte Arbeitstag dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Wird das Geld vom Arbeitgeber überwiesen, muss deshalb die gesamte Summe am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses am Konto des Arbeitnehmers sein!
Ausnahmen für die Auszahlung von Ansprüchen besteht nur für die Auszahlung einer Abfertigung alt. Aber auch hier ist ein Betrag bis zum Dreifachen des monatlichen Entgelts am letzten Arbeitstag fällig (außer der Arbeitnehmer hat selbst gekündigt, weil er in Pension geht). Höhere Abfertigungs-Beträge können in monatlichen Raten bezahlt werden. Auch Provisionen können später fällig werden.
AK-Tipp: In der Praxis kommt es bei der Aushändigung der Endabrechnung und auch der korrekten Auszahlung des ausstehenden Entgelts oft zu erheblichen Verzögerungen. Da viele Ansprüche sehr rasch verfallen können, empfiehlt es sich, sich umgehend in der AK Burgenland beraten zu lassen und die offenen Beträge schriftlich einzufordern.

Kann eine Endabrechnung mündlich dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden?

  • Nein, eine Endabrechnung muss zwingend schriftlich erfolgen. Es reicht auch nicht, die Endabrechnung zu besprechen und einen Nettobetrag dem Arbeitnehmer zu übergeben. Neben der Schriftlichkeit muss die Endabrechnung auch anderen Formvorschriften entsprechen: - sie muss übersichtlich sein - es muss erkennbar sein, welche Beträge zur Auszahlung gelangen und welche Abzüge vorgenommen wurden - eine pauschalierte Endabrechnung ist nicht möglich, weil die einzelnen Beträge nicht erkennbar sind und auch die steuerliche Behandlungen durch den Arbeitgeber (z.B. beim Urlaubsgeld) nicht nachvollziehbar ist

Darf der Arbeitgeber zum Job-Ende eine Teilabrechnung mit einer Akonto-Zahlung vornehmen?

Nein, denn eine solche Vorgehensweise widerspricht klar dem Gesetz, wonach die Endabrechnung und das demnach fällige Entgelt am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vollständig auszuzahlen ist.

Können meine Ansprüche nach Job-Ende verfallen ?

Achtung!
Oft finden sich in den Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen Verfallsbestimmungen, wonach offene Ansprüche innerhalb weniger Wochen oder Monate gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden müssen.

Sofern darin nicht ohnedies eine schriftliche Geltendmachung gefordert wird, ist es ratsam, offene Ansprüche immer schriftlich - möglichst mittels eines eingeschriebenen Briefes - geltend zu machen. So ist im Streitfall auch ein Nachweis möglich. Wenn der Arbeitgeber keine "ordnungsgemäße" Lohnabrechnung übermittelt, kann er sich allerdings nicht auf die diversen Verfallsbestimmungen berufen.
Innerhalb von 3 Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!
Zahlt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und ist in Verzug, werden Verzugszinsen zusätzlich fällig.
Vorsicht ! Keine Verzichtserklärungen unterfertigen !
Vorsicht ist bei jeder Form der Beendigung des Dienstverhältnisses geboten, wenn vom Dienstgeber Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt werden. Es könnte sich um eine Verzichtserklärung handeln, die keinesfalls unterschrieben werden sollte.

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