Erste Hilfe
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Wenn es am Arbeitsplatz zu Unfällen kommt, kann das böse enden. Deshalb müssen laut Gesetz in ausreichender Zahl Verbandskästen und ErsthelferInnen zur Verfügung stehen. Die Namen der ausgebildeten ErsthelferInnen müssen im Verbandskasten ersichtlich sein.
Wenn regelmäßig mehr als 250 ArbeitnehmerInnen in einer Arbeitsstätte beschäftigt sind, muss ein Sanitätsraum zur Verfügung stehen (Kennzahl 250 gilt für Büro/Verwaltung; für andere Betriebe beträgt die Kennzahl 100).
Der Sanitätsraum muss mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein, die eine rasche und wirksame Erste-Hilfe-Leistung ermöglichen. Sanitätsräume müssen leicht zugänglich und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf ArbeitnehmerInnen beschäftigt, muss mindestens eine Person für die erste Hilfe Leistung ausgebildet sein, bei mehr als 20 ArbeitnehmerInnen zwei Personen und für weitere zehn Arbeitnehmerinnen jeweils eine Person mehr.
Besteht am Arbeitsplatz nur geringe Verletzungsgefahr, etwa in einem Büro, sind auch weniger ErsthelferInnen notwendig.
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