Tipp 1: Geld zurück vom Finanzamt
-
|
Mehr
Jahr für Jahr lassen wir viel Geld beim Finanzamt liegen, weil wir steuerliche Möglichkeiten nicht ausnützen.
Zugegeben: Eine Steuererklärung ist alles andere als eine einfache Sache. Damit es einfacher wird, gibt es in dieser Serie 12 Tipps zum Thema Lohnsteuer.
Experten der Arbeiterkammer informieren, denn immerhin geht es um viel Geld, für jeden einzelnen oder in Summe für alle Arbeitnehmer.
Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse gebeten. Deshalb sollten sie sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer!
Das gilt unter anderem für all jene, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, wie etwa Wiedereinsteiger/Innen oder Ferialarbeitnehmer/Innen,
Geld retour gibt’’s auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann: Zum Beispiel, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, im Haus neue Fenster einbauen hat lassen oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss.
Beim Wohnsitzfinanzamt
Die Arbeitnehmerveranlagung (AN-Veranlagung) kann jeder Arbeitnehmer beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. So hat man die Möglichkeit, Ausgaben sowie eine eventuelle Negativsteuer für das abgelaufene Kalenderjahr geltend zu machen.
Was man braucht, ist das Formular L1. Es ist bei jedem Finanzamt oder in den AK-Bezirksstellen erhältlich.
Hilfreich ist auch unsere Broschüre "Steuer sparen".
Über FINANZonline
Seit dem Jahr 2003 besteht die Möglichkeit, die Arbeitnehmer-Veranlagung per Internet einzureichen. Zuerst den Zugangscode beim Finanzamt oder über Internet anfordern.
Vorteil: Vorabberechnung möglich (dadurch Optimierung der Abschreibungen unter Ehepartnern).
Um die AN-Veranlagung für ein Jahr zu machen, hat man fünf Jahre Zeit. Für das Kalenderjahr 2008 ist also der letzte Abgabetermin der 31. Dezember 2013, für 2012 der 31. Dezember 2017.
Die Pflichtveranlagung ist beim Finanzamt bis 30. September des Folgejahres einzubringen, wenn Sie zB.:
- zwei oder mehr Arbeitgeber gleichzeitig hatten
- Bezüge vom Insolvenzfonds für Arbeitnehmer, von der Krankenkasse oder der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten haben.
- den Alleinverdiener-, den Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale zu Unrecht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt hatten.
Keine Belege, Rechnungen etc. beilegen, sondern 7 Jahre aufbewahren und dem FA auf Verlangen vorlegen.
Wer zusätzlich nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte in der Höhe von mehr als 730,-- Euro jährlich erzielt, muss bis zum 30. April bzw. 30.6. des jeweiligen Folgejahres eine Einkommenssteuererklärung (Formular E1 + E 1a) und nicht eine AN-Veranlagung machen.
Freie Dienstnehmer müssen immer die Einkommensteuererklärung abgeben, weil sie im Normalfall „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ beziehen!
-
|
Mehr

