Lohnsteuer-Beratungsaktion
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Lohnsteuer-Beratungsaktion in allen AK-Bezirksstellen
Die AK hilft bei der Arbeitnehmerveranlagung!
- Die AK hilft bei der Arbeitnehmerveranlagung!
- 1. Mehr Formulare
- 2. Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- 3. Kinderfreibetrag wurde neu eingeführt
- 4. Spenden und Kirchensteuer
Die AK hilft bei der Arbeitnehmerveranlagung!
Mehr als 2 Millionen Euro konnten sich 2009 burgenländische ArbeitnehmerInnen mit Hilfe
der AK-Lohnsteuerberatung vom Finanzminister zurückholen. Auch heuer will die AK
Burgenland mit der Lohnsteueraktion die ArbeitnehmerInnen motivieren, die
Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. AK-Präsident Alfred Schreiner: „Fast jeder
Beschäftigte kann sich außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben anrechnen
lassen, Bezieher niedriger Einkommen können sich die Negativsteuer anrechnen lassen. Wir
wissen, dass für viele das Ausfüllen der Formulare und eine gewisse Angst vor dem
Finanzamt eine Hürde sind. Hier wollen wir Hilfe zur Selbsthilfe geben.
Arbeitnehmerveranlagung: Das ist heuer neu!
2009 traten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich heuer erstmals in der
Arbeitnehmerveranlagung auswirken:
Mehr Formulare
Es gibt nun drei unterschiedliche Formulare zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1, L1k,
L1i), in vielen Fällen sind mehrere Formulare auszufüllen
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2009 („Lohnsteuerausgleich“) sind Kinderbetreuungskosten bis zu
einem Betrag von 2.300,-- € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich
absetzbar.
Allgemeine Voraussetzungen:
Begünstigt sind nur Kinder bis zum 10. Lebensjahr. Ist also das Kind beispielsweise im
Jänner 2009 zehn geworden, so sind die Kosten für das Jahr 2009 noch absetzbar.
Kinderbetreuungskosten sind von Personen absetzbar, denen der Kinderabsetzbetrag für dieses
Kind für mehr als 6 Monate im Jahr zusteht bzw. dessen (Ehe-) Partnern und von unterhaltsverpflichteten
Personen, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Jahr zusteht.
Kosten: Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine
pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.
Abzugsfähig, nicht abzugsfähig:
Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen.
Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Nachmittagsbetreuung und die Betreuung in einer Ferienschule oder einem Ferienlager sind absetzbar, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person
erfolgt.
Nicht absetzbar sind die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen,
Fahrtkosten zum und vom Ferienlager und Kosten für Nachhilfeunterricht. In der Rechnung
hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten
für die Kinderbetreuung hervorgehen.
Kinderbetreuungseinrichtung und qualifiziertes Personal:
Für die Absetzbarkeit hat die Kinderbetreuung in einer öffentlichen institutionellen oder in einer privaten
Kinderbetreuungseinrichtung zu erfolgen.
Unter begünstigten Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen,Kindergärten,
Betriebskindergärten, Horte, Tagesheimstätten, elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen und
universitäre Kinderbetreuungen zu verstehen. Weiters sind auch schulische Tagesbetreuungsformen
wie z.B. schulische Nachmittagsbetreuung und Halbinternate von diesem Begriff umfasst.
Die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Betreuungsperson vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22.Lebensjahr ist ein 8 Stundenkurs zu absolvieren.
Belege für das Finanzamt:
Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die
pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen
Der Kinderfreibetrag wurde eingeführt
Der Kinderfreibetrag für Kinder, die mit im Haushalt leben und für die Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt grundsätzlich 220 € im Jahr. Wenn beide Eltern soviel verdienen, dass sie Steuern zahlen, dann kann der Kinderfreibetrag auch von beiden beantragt werden.
In diesem Fall beträgt er für jeden jeweils jährlich 132 €. In der Arbeitnehmerveranlagung muss angekreuzt werden, ob jemand allein die 220 € oder ob beide je 132 € absetzen wollen.
Spenden und Kirchensteuer
Private Zuwendungen an begünstige Spendenempfänger und Kirchenbeiträge mindern als Sonderausgaben bis zum jeweiligen Höchstbetrag – in vollem Umfang – die
Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
Für Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger (z.B. Nachbar in Not, Licht ins Dunkel etc.) können bis zu 10% des Vorjahreseinkommens abgesetzt werden. Wer
begünstigte Spendenempfänger sind, wird jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht und kann über die Homepage des Finanzministeriums abgerufen werden.
Erhöht wurde auch die Absetzbarkeit von „Kirchenbeiträgen“. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind seit 1.1.2009 ebenfalls als
Sonderausgaben bis zu einem Betrag von jährlich € 200,- absetzbar.
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2009 („Lohnsteuerausgleich“) sind Kinderbetreuungskosten bis zu
einem Betrag von 2.300,-- € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich
absetzbar.
Allgemeine Voraussetzungen:
Begünstigt sind nur Kinder bis zum 10. Lebensjahr. Ist also das Kind beispielsweise im
Jänner 2009 zehn geworden, so sind die Kosten für das Jahr 2009 noch absetzbar.
Kinderbetreuungskosten sind von Personen absetzbar, denen der Kinderabsetzbetrag für dieses
Kind für mehr als 6 Monate im Jahr zusteht bzw. dessen (Ehe-) Partnern und von unterhaltsverpflichteten
Personen, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Jahr zusteht.
Kosten: Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine
pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.
Abzugsfähig, nicht abzugsfähig:
Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen.
Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Nachmittagsbetreuung und die Betreuung in einer Ferienschule oder einem Ferienlager sind absetzbar, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person
erfolgt.
Nicht absetzbar sind die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen,
Fahrtkosten zum und vom Ferienlager und Kosten für Nachhilfeunterricht. In der Rechnung
hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten
für die Kinderbetreuung hervorgehen.
Kinderbetreuungseinrichtung und qualifiziertes Personal:
Für die Absetzbarkeit hat die Kinderbetreuung in einer öffentlichen institutionellen oder in einer privaten
Kinderbetreuungseinrichtung zu erfolgen.
Unter begünstigten Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen,Kindergärten,
Betriebskindergärten, Horte, Tagesheimstätten, elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen und
universitäre Kinderbetreuungen zu verstehen. Weiters sind auch schulische Tagesbetreuungsformen
wie z.B. schulische Nachmittagsbetreuung und Halbinternate von diesem Begriff umfasst.
Die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Betreuungsperson vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22.Lebensjahr ist ein 8 Stundenkurs zu absolvieren.
Belege für das Finanzamt:
Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die
pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2009 („Lohnsteuerausgleich“) sind Kinderbetreuungskosten bis zu
einem Betrag von 2.300,-- € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich
absetzbar.
Allgemeine Voraussetzungen:
Begünstigt sind nur Kinder bis zum 10. Lebensjahr. Ist also das Kind beispielsweise im
Jänner 2009 zehn geworden, so sind die Kosten für das Jahr 2009 noch absetzbar.
Kinderbetreuungskosten sind von Personen absetzbar, denen der Kinderabsetzbetrag für dieses
Kind für mehr als 6 Monate im Jahr zusteht bzw. dessen (Ehe-) Partnern und von unterhaltsverpflichteten
Personen, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Jahr zusteht.
Kosten: Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine
pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.
Abzugsfähig, nicht abzugsfähig:
Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen.
Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Nachmittagsbetreuung und die Betreuung in einer Ferienschule oder einem Ferienlager sind absetzbar, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person
erfolgt.
Nicht absetzbar sind die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen,
Fahrtkosten zum und vom Ferienlager und Kosten für Nachhilfeunterricht. In der Rechnung
hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten
für die Kinderbetreuung hervorgehen.
Kinderbetreuungseinrichtung und qualifiziertes Personal:
Für die Absetzbarkeit hat die Kinderbetreuung in einer öffentlichen institutionellen oder in einer privaten
Kinderbetreuungseinrichtung zu erfolgen.
Unter begünstigten Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen,Kindergärten,
Betriebskindergärten, Horte, Tagesheimstätten, elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen und
universitäre Kinderbetreuungen zu verstehen. Weiters sind auch schulische Tagesbetreuungsformen
wie z.B. schulische Nachmittagsbetreuung und Halbinternate von diesem Begriff umfasst.
Die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Betreuungsperson vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22.Lebensjahr ist ein 8 Stundenkurs zu absolvieren.
Belege für das Finanzamt:
Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die
pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen
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