Tipp 6: Hausbau und Wohnungskauf

Wohnraumschaffung bedeutet, dass Sie eine im Inland neu errichtete Wohnung kaufen oder ein neues Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen für Wohnzwecke bauen.

Seit 1.1.2011 können auch im Ausland errichtete Eigenheime und Eigentumswohnungen steuerlich abgesetzt werden. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss jedoch unmittelbar nach der Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Wurde mit der Errichtung vor dem 1.1.2011 begonnen, ist noch die bisherige Rechtslage (bis 31.12.2010) anzuwenden. Die Beträge zur Wohnraumschaffung für im Ausland gelegene Eigenheime oder Eigentumswohnungen sind diesfalls nicht abzugsfähig.

Geltend gemacht werden können:

  • Mindestens achtjährig gebundene Beträge zur Schaffung von Wohnraum

  • Beträge zur Errichtung eines Hauses oder Eigentumswohnungen

  • Rückzahlung sowie Zinsen von Darlehen, die für die Wohnraumschaffung aufgenommen wurden

  • Planungs- und Baukosten

  • Kosten für den Ankauf eines unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundstücks (unter anderem inklusive Eintragungsgebühren, Kosten für Strom-, Wasser-, Kanalanschluss, Anwalts- und Notariatskosten, Maklergebühren)

    Achtung: Innerhalb von fünf Jahren ab Grundstückserwerb müssen allerdings Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist (Baumaßnahmen). Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung von 30 Prozent der seinerzeit abgesetzten Beträge.

  • Kosten für Zu- und Ausbauten

    Bei Erwerb eines Rohbaus sind die Kosten für Grundstück und Rohbau nicht absetzbar, sehr wohl aber die weiteren Errichtungskosten.
Nicht als Kosten für Wohnraumschaffung absetzbar sind:

  • Wohnungseinrichtung

  • Gartengestaltung

  • Vom Eigenheim getrennte Bauten wie z.B. Garage, Sauna, Schwimmbad oder Schutzraum außerhalb des Wohnraums

  • Nachträglicher Grundstücksankauf des Grundstückes, auf dem Ihr Haus steht.

Sonderausgaben bei neu errichteter Mietwohnung

Werden im Falle einer neu errichteten Mietwohnung mit der Mietzahlung auch anteilige Baukosten getilgt, so stellt die Wohnungsgenossenschaft hierüber jährlich Bestätigungen für das Finanzamt aus, die Sie als Sonderausgabe geltende machen können (eine allfällige Wohnbeihilfe muss dabei jedoch abgezogen werden).

Ablösebeträge, Mietkautionen, Möbel und anderer Hausrat können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

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