Sonderausgaben - Hausbau, Wohnungskauf und Sanierung

Wohnraumschaffung

Wohnraumschaffung bedeutet, dass Sie eine im Inland neu errichtete Wohnung kaufen oder ein neu gebautes Haus für Wohnzwecke errichten.

Hinweis: Der Kauf von Wohnraum (Wohnung oder Haus), von dem Sie nicht der erste Besitzer sind, ist nicht von der Steuer absetzbar!

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können folgende Beträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden:

  • Mindestens achtjährig gebundene Beträge zur Schaffung von Wohnraum
  • Beträge zur Errichtung eines Hauses oder Eigentumswohnungen
  • Rückzahlung von Darlehen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden sowie Zinsen für solche Darlehen
  • Planungs- und Baukosten
  • Kosten für die Grundbeschaffung
  • Kosten für Zu- und Ausbauten (z. B. Dachgeschoß)

Bei den Kosten für die Grundbeschaffung ist zu beachten, dass Sie innerhalb von
5 Jahren ab Grundstückserwerb Maßnahmen setzen müssen, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist (z.B. Errichtung des Kellers). Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung von 30 Prozent der seinerzeit abgesetzten Beträge.

Bei Erwerb eines Rohbaus, sind die Kosten für Grundstück und Rohbau nicht absetzbar, sehr wohl aber die weiteren Errichtungskosten.

Nicht als Kosten für Wohnraumschaffung absetzbar sind:

  • Wohnungseinrichtung,
  • Gartengestaltung
  • Vom Eigenheim getrennte Bauten wie z.B. Garage, Sauna, Schwimmbad oder Schutzraum außerhalb des Wohnraums,
  • Nachträglicher Grundstücksankauf des Grundstückes, auf dem Ihr Haus steht.

Die Kosten für die Wohnraumschaffung sind als sogenannte Topfsonderausgaben nur bis max. € 2.920,-- pro Jahr und Steuerpflichtigen absetzbar. Für Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieher verdoppelt sich der Freibetrag auf € 5.840,--.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

5 + 5 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.