Insolvenz-Entgelt

Ein Unternehmen meldet Insolvenz an. Die ArbeitnehmerInnen müssen jedoch nicht leer ausgehen: Bei einer Insolvenz sind die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen durch den Insolvenz-Entgeltfonds (IEF) gesichert.

Wann gibt es Insolvenz-Entgelt?

Insolvenz-Entgelt gibt es dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Insolvenztatbestandes (insbes. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung bei Vermögenslosigkeit) nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen zu bezahlen.

Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle ArbeitnehmerInnen (einschließlich der Lehrlinge), freie DienstnehmerInnen und HeimarbeiterInnen sowie deren Hinterbliebene oder Erben.

Keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben insbes. WerkvertragsnehmerInnen und sonstige atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag und ArbeitnehmerInnen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen. Auch Gesellschafter, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.

Was ist zu tun?

Die offenen Forderungen sind im Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht anzumelden. ArbeitnehmerInnen sind, im Gegensatz zu den anderen Gläubigern, nicht auf die bloße Quote angewiesen. Sie erhalten die offenen Forderungen (bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen) als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt.

Voraussetzung dafür ist, dass ArbeitnehmerInnen ihre Forderungen bei Gericht anmelden und bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) beantragen.

Wie hoch ist das Insolvenz-Entgelt?

ArbeitnehmerInnen erhalten Insolvenz-Entgelt für laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstunden etc), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), allfällige Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von 8.220 Euro (im Jahr 2010). Dieser Betrag ist abhängig von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Davon werden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15% abgezogen. Unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen ergibt sich eine effektive Steuer von 12%.

Die endgültige Lohnsteuer wird vom Finanzamt im Rahmen der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich") im Jahr nach der Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes festgesetzt, wobei es entweder zu Lohnsteuer-Nachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen kann.

Für gesetzliche Abfertigungsansprüche erhalten Sie (im Jahr 2010) Insolvenz-Entgelt pro Monatsbetrag Abfertigung bis brutto 4.110 Euro ungekürzt. Steht ein höherer Monatsbetrag zu, erhalten Sie darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als brutto 6.165 Euro. Die Lohnsteuer beträgt 6%.

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