Eltern-Karenz

Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt). Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden.

Tipp: Erfahren Sie hier mehr über die Meldefristen für Elternkarenz.

Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.

Während der Elternkarenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld.

Seit 1.1.2010 kann aus 5 Kinderbetreuungsgeldmodellen gewählt werden - dem einkommenssabhängigen Kinderbetreuungsgeld und vier Pauschalmodellen.

zum Seitenanfang Möglichkeiten, Ihr Kind zu betreuen:
  • Karenz
  • Karenzteilung zwischen Vater und Mutter
  • Überlappende Inanspruchnahme in der Dauer eines Monats anlässlich des Wechsels der Betreuung von einem Elternteil zum anderen
  • Aufgeschobene Karenz
  • Verhinderungskarenz
  • Elternteilzeit (Teilzeitarbeit)

    Detaillierte Informationen zu den einzelnen Möglichkeiten finden Sie im Menü auf der linken Seite.
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Dauer der Karenz

Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters. Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.

Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen
  • DienstnehmerInnen
  • HeimarbeiterInnen
  • Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes

    Die Mutter bzw. der Vater muss dabei mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Kein Anspruch auf Karenz

Für freie DienstnehmerInnen besteht kein Anspruch auf Karenz.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während der Karenz bis zum Tag vor dem 1. Geburtstag des Kindes gelten die gleichen Kündigungsvorschriften wie während der Schutzfrist. Nachzulesen im Menüpunkt „Mutterschutz“.

Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann Ihr Dienstgeber das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für eine solche Kündigung benötigt der Dienstgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.

Anrechnung der Karenzzeit

Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als sogenannte neutrale Zeit zu werten.

Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet. Für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Ausnahmen in Kollektivverträgen sind allerdings zu beachten.

Achtung: Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.

Abfertigung Neu

Bei Dienstverhältnissen, die frühestens mit 1. Jänner 2003 begründet werden, oder bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen, die in das neue Abfertigungssystem übernommen wurden, werden die Karenzzeiten berücksichtigt.

Krankenversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht Krankenversicherungsschutz.

Pensionsversicherung - Kindererziehungszeiten

Für das Pensionskonto werden 48 Monate Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung angerechnet, und zwar auch dann, wenn kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Bei der Geburt eines weiteren Kindes beginnt ab seiner Geburt wieder die Anrechnung von 48 Monaten.

Bei Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung während der 48 Monate werden nicht die Kindererziehungszeiten, sondern die Zeiten der pflichtversicherten Erwerbstätigkeit angerechnet. Die Kindererziehung erhöht aber die Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung.

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Vorzeitiges Ende der Karenz

Wenn das Kinder nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt, ist das dem Dienstgeber sofort zu melden. Sollte die der Dienstgeber daraufhin nicht beschäftigten, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht. Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder antreten.

zum Seitenanfang Folgende Umstände sind dabei anzugeben:

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und
  • dass die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt (außer Vater und Mutter nehmen 1 Monat gemeinsam Karenz)
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Bildungschancen in der Karenz

Wie geht’s weiter nach der Karenz? Müssen oder wollen Sie nach der Karenzzeit Ihren Beruf wechseln? Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammen gestellt.

Ich möchte in meiner Firma bleiben

Dann sollten Sie unbedingt mit Ihrem Chef und Ihren KollegInnen auch während der Karenz Kontakt halten. Nur so bleiben Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden und können sich darauf einstellen. Wollen Sie sich während der Karenz beruflich weiterbilden, fragen Sie, ob die Firma Ihnen eine Ausbildung zahlt oder etwas dazu beisteuert.

Ich möchte den Beruf wechseln

Wenn Sie Ihren Job wechseln wollen oder müssen, dann überlegen Sie, welche Fertigkeiten Ihre Berufszufriedenheit steigern würden, was Ihnen Freude macht und was Sie besonders gut können. So können Sie leichter ein neues Berufsziel für sich bestimmen und schauen, welche zusätzliche Ausbildung Sie dafür brauchen. Prüfen Sie, wie realistisch eine Umschulung ist und wie Sie sie finanzieren können.

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