Teilung der Karenz
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Sowohl Mütter als auch Väter können Karenz in Anspruch nehmen.
Die Regelungen
Die Karenz kann mit dem anderen Elternteil zweimal geteilt werden. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel der Betreuungsperson können die Eltern gleichzeitig 1 Monat Karenz in Anspruch nehmen.
Achtung: Dadurch endet die Gesamtdauer der Karenz um einen Monat früher.
Beachten Sie folgende Meldefristen:
Termin für den Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht
- Mutter: innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
- Vater: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes
- Meldung muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zuvor betreuenden Elternteiles erfolgen. Achtung: Da der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst ab dem 4. Monat vor der gewünschten Karenz beginnt, sollten Sie den Arbeitgeber zwischen dem 4. und 3. Monat vor Karenzbeginn schriftlich informieren.
Mitteilung an den Arbeitgeber nötig!
Sie müssen den Arbeitgeber von Ihren Karenzplänen schriftlich informieren, am besten per Einschreiben. Alle Musterbriefe zum Thema Karenz finden Sie hier.
Achtung!
Bei Teilung der Karenz beginnt der Kündigungsschutz für den zweiten Elternteil 4 Monate vor dem gewünschten Antritt der Karenz. Um sich den Kündigungsschutz zu sichern, ist es daher erforderlich, den Karenzwunsch zwischen dem 4 und dem 3 Monat vor Karenzbeginn dem Arbeitgeber (am besten schriftlich) bekannt zu geben.
Die Wahl der Kinderbetreuungsgeldvariante
Bei Teilung des Kinderbetreuungsgeldes müssen sich die Eltern schon bei der Antragstellung zwischen 5 Kinderbetreuungsgeldmodellen entscheiden - es gibt 4 Pauschalmodelle und ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (ea KBG). Die Wahl der Leistungsart kann nur einmal getroffen werden und bindet bis auf folgende Ausnahme auch den anderen Elternteil:
Ergibt die Berechnung des ea KBG einen Betrag von unter € 33 (täglich) oder erfüllt der Elternteil wegen der zu kurzen Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für das ea KBG nicht, so kann einmalig pro Elternteil ein Umstieg auf das Pauschalmodell 12+2 Monate - mit dem Fixbetrag von € 33 - beantragt werden.
Achtung! Die Wahl des Kinderbetreuungsgeldes darf nicht mit der Meldung der Karenz verwechselt werden!
Unabhängig von der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld gelten die arbeitsrechtlichen Meldefristen gegenüber dem Arbeitgeber.
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