Kinderbetreuung und Kinderfreibetrag

Das Formular L1k als Beilage verwenden!

Als außergewöhnliche Belastung sind ab 2009 Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter folgenden Voraussetzungen bis € 2.300,-- pro Kind absetzbar:

  • wenn Sie für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben bzw. mehr als sechs Monate Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag haben.

  • wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Ab Besuch einer Pflichtschule sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

    Pädagogisch qualifizierte Person

    Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht haushaltszugehörig sein. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22. Lebensjahr ist ein 8 Stundenkurs zu absolvieren.

  • wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht Ihnen zu wenn Sie mehr als 6 Monate für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben. Dieser beträgt € 220,-- jährlich.
Wird für dasselbe Kind von Ihrem (Ehe- od.Ex-) Partner ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag € 132,-- jährlich pro Steuerpflichtigem. Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderfreibetrag zu.

Zuschuss des Arbeitgebers:

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) seiner ArbeitnehmerInnen, dann sind diese bis zu einem Betrag von € 500,-- jährlich pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit.

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