Lebensmittelkennzeichung

Lebensmittelkennzeichnung - ein Ärgernis

Unübersichtliche Etiketten sowie unleserliche Fuzelschriften machen den Konsumenten das Leben schwer.
Die AK verlangt daher: Mindestschriftgrößen, mehr Kontrollen und härtere Strafen.

Das muss auf Produkten stehen!

Verpackte Waren müssen nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung grundsätzlich enthalten:

  • Sachbezeichnung
  • Name und Anschrift der Firma (Erzeuger, Verpacker oder Verkäufer)
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Angabe der Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
  • Mengenmäßige Angabe wertbestimmender Bestandteile
  • Lagertemperaturen und -bedingungen (wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist)

Sichtfeldregelung

Sachbezeichnung, Füllmenge, Haltbarkeitsangabe und Alkoholgehalt müssen im gleichen Sichtfeld angebracht sein. Für die Haltbarkeitsangabe genügt dabei auch der Hinweis, an welcher Stelle des Etikettes die Angabe selbst zu finden ist.

Weitere nötige Angaben

Außerdem muss eine Los- oder Chargenangabe vorhanden sein, sofern das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht ohnehin zwingend ist. Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumsprozent muss der Alkoholgehalt angegeben sein. Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde, muss die Angabe "unter Schutzgas verpackt" auf der Verpackung stehen.
Außerdem muss die Gebrauchsanleitung klar ersichtlich sein, falls die Ware nur bestimmt angewendet werden darf.

Keine Mindestschriftgröße

Eine Mindestschriftgröße, um die Lesbarkeit am Etikett zu garantieren, ist in der Lebensmittelkennzeichunungs-Verordnung nicht vorgesehen. In einem Erlass des Gesundheitsministeriums wird eine Schriftgröße von zwei Millimeter lediglich empfohlen. Stark eingeschränkt wird die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit obendrein, weil die Etikettierung oft in mehreren Sprachen erfolgt, um die Produkte für den Vertrieb in der EU tauglich zu machen. Im Einzelfall kommt auch der Schriftfarbe und der Farbe des Etiketts große Bedeutung zu.

Sachbezeichung

Die Sachbezeichung gibt einen Hinweis, worum es sich bei dem Lebensmittel handelt. Sie ist meist klein gedruckt und darf aber nicht mit der Phantasiebezeichungen oder dem Markennamen verwechselt werden. Bei einander ähnlichen Produkten ist sie als Unterscheidungsmerkmal besonders wichtig.

Ansprechpartner

Name und Anschrift eines Ansprechpartners für das Lebensmittel. Dies kann der Hersteller sein, ist aber oft auch der Händler oder Verpacker. Damit soll ein Verantwortlicher für das Produkt insbesondere für den Beschwerdefall feststellbar sein. Ein Hinweis auf die Herkunft des Produktes ist aus dieser Angabe aber nicht ableitbar.

Mindesthaltbarkeitsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum bietet Konsumenten Information und Hilfe beim Einkauf und bei der Vorratshaltung im Haushalt. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften - wie Konsistenz, Farbe, Geschmack und Geruch - behält. Nach Ablauf dieser Frist kann das Lebensmittel noch in Ordnung sein.

Verbrauchsdatum

Im Gegensatz zum Mindesthaltbarkeitsdatum bedeutet ein Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“), dass die Ware nur ein sehr beschränkte Lagerfähigkeit aufweist und bis zu diesem Datum verbraucht werden soll. Mit dieser speziellen Form der Haltbarkeitsangabe müssen Produkte etikettiert werden, die aufgrund der leichten Verderblichkeit nach Ablauf der Frist ein gesundheitliches Risiko darstellen könnten.

Herkunftsangabe und Gütesiegel

Nicht jede Angabe eignet sich als seriöser Herkunftshinweis. Insbesondere wenn Informationen über die Herkunft der verwendeten Rohstoffe gefragt sind.
Für das Führen des Zeichens „Made in Austria“ wird bloß eine mindestens 50%ige Wertschöpfung in Österreich verlangt. Das kann im Extremfall bereits durch Abpacken oder Weiterverarbeiten eines ausländischen Rohstoffes im Inland erreicht werden. Mit einer Selbstbeschränkung der Wirtschaft wird auf die Verwendung dieses Zeichens zumindest bei Lebensmittel verzichtet.

Zusatzstoffe

Zusatzstoffe werden Lebensmitteln bewusst zugesetzt. Substanzen, die unabsichtlich hineinkommen, zählen nicht zu den Zusatzstoffen. Eingesetzt werden sie, um bestimmte technologische Wirkungen zu erzielen. Das kann eine Verbesserung der Backfähigkeit sein, die Optimierung der Farbe, ein Andicken der Konsistenz, die Erhöhung der Haltbarkeit oder ähnliches. Es sind nur jene Zusatzstoffe erlaubt, die ausdrücklich zugelassen wurden. Ansonsten sind sie verboten.

E-Nummern

Das „E“ stand ursprünglich für Europa. Heute steht es für EU bzw. für „essbar“ und ist ein internationaler Code, der darauf hinweist, dass der Zusatzstoff die vorgesehenen Tests durchlaufen hat. Die E-Nummern sind Zahlen zwischen E 100 bis E 1520 und kennzeichnen jeweils einen spezifischen Zusatzstoff. Sie sind in allen EU-Ländern einheitlich. Zusatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie eine technologische Wirkung im Endprodukt aufweisen.

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