Lehrverhältnis und Lehrvertrag

Lehrverhältnis und Lehrvertrag bilden die Grundlage der dualen Ausbildung. Ein Arbeitsverhältnis kann sich bereits auf mündliche Vertragsabsprachen begründen. Im Falle eines Lehrverhältnisses ist die Basis der schriftlich auszufertigende Lehrvertrag.

Dieser stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Bei einem Lehrvertrag handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, da er für die festgesetzte Dauer der Lehrzeit (2-4 Jahre) abgeschlossen wird. Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf es zum gültigen Vertragsabschluss der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt in die fachliche Ausbildung begründet, weshalb die Nichteinhaltung der Schriftform keine Nichtigkeit des Lehrvertrages bewirkt.

Lehrberufsliste, Doppellehre und Ausbildungsdauer

Lehrberufe und Lehrzeiten werden durch Verordnung in Form einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstellten Lehrberufsliste erlassen. Die Lehrberufsliste enthält: die Bezeichnung des Lehrberufes, die Dauer der Lehrzeit, die Verwandtschaft zu anderen Lehrberufen, das Ausmaß einer Anrechnung zu einem verwandten Beruf, und den Ersatz der Lehrabschlussprüfung in verwandten Lehrberufen. Außerhalb dieser Lehrberufsliste gibt es Ausbildungen auf Basis privater Ausbildungsverträge.

Nach dem Berufsausbildungsgesetz ist es zulässig bei einem Lehrberechtigten in zwei Lehrberufen ausgebildet zu werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Lehrberechtigte in beiden Berufen die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Dauer eines Lehrverhältnisses (2 bis 4 Jahre) ist grundsätzlich vom jeweiligen Lehrberuf abhängig. Allen Lehrberufen gemeinsam ist, dass sie als befristete Arbeitsverhältnisse begründet werden, die nur aus bestimmten im Gesetz angeführten Gründen enden bzw. aufgelöst werden können.

Der/Die Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag ohne Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen, bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Sollte dies der/die Lehrberechtigte nicht tun, können auch der Lehrling oder dessen gesetzliche Vertreter den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.

Verhältniszahlen regeln einerseits das Verhältnis der im Lehrberuf auszubildenden Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten und fachlich einschlägig ausgebildeten Personen.

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