Immer mehr „McJobs“: Was gilt für Geringfügig Beschäftigte?

Sie sind in vielen Betrieben die „Aushilfen“, oft genug aber die „Joker“, von denen oft die volle Kompetenz und hohe Flexibilität erwartet wird: Geringfügig Beschäftigte. Mit der Wirtschaftskrise ist die Zahl dieser „McJobs“ enorm gestiegen. Die Erfahrung der Arbeiterkammer Burgenland zeigt, dass viele von ihnen nicht korrekt entlohnt werden. Und bei wichtigen Fragen wissen viele Betroffene nicht Bescheid: Hat ein Geringfügig Beschäftigter Anspruch auf Urlaub? Was passiert bei Krankheit, Pflegefreistellung?

Wer ist eigentlich Geringfügig Beschäftigt?

Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Kalendermonat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 366,33 Euro im Monat (Wert für 2010) verdient oder bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Kalendermonat) nicht mehr als durchschnittlich 28,13 Euro pro Arbeitstag verdient.
Das heißt: Es kommt auf die Höhe des Entgelts an.
Achtung: Wer mehr als 366,33 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) verdient, ist verpflichtend voll sozialversichert! Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden dabei zusammengerechnet!

Welche Bestimmungen gelten für geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen?

Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen, die über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
Ausnahme: Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes über die Kündigungsfrist sind nicht anzuwenden, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden unter 8 Stunden pro Woche liegt (oder ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unterschreitet).

Welche Gesetze gelten?

Folgende Gesetze gelten auch für geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen:

  • Angestelltengesetz
  • Arbeitsverfassungsgesetz
  • Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz
  • Urlaubsgesetz
  • Arbeitszeitgesetz
  • Arbeitsruhegesetz

Geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen haben daher unter anderem Anspruch auf:

  • Entgeltfortzahlung durch den/die DienstgeberIn während des Krankenstandes,
  • Pflegefreistellung im Falle der Erkrankung naher Angehöriger,
  • Urlaub,
  • Abfertigung (alt), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen länger als 3 Jahre gedauert hat,
  • Abfertigung neu
  • natürlich besteht auch für geringfügig Beschäftigte das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat: sie können wählen und gewählt werden.
  • Geringfügig Beschäftigte sind mitzuzählen, wenn es um die Zahl der Arbeitnehmer geht, welche für die Betriebsratswahl und für die Freistellung von BetriebsrätInnen ausschlaggebend sind.

Gilt der Kollektivvertrag?

Geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen haben weiters alle Ansprüche aus dem Kollektivvertrag, wenn sie nicht ausdrücklich von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind.
Daher gelten auch für sie insbesondere:

  • die Mindesteinkommensbestimmungen der jeweiligen Branche, bezogen auf die Arbeitsstunde,
  • die Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Betriebsabwesenheit
  • aus wichtigen persönlichen Gründen, wie z. B. Arztbesuch, Behördenweg und Übersiedlung,
  • die Kündigungsfristen für ArbeiterInnen und
  • die Bestimmungen über Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Wichtig: Sollten diese Ansprüche in der Vergangenheit nicht gewährt worden sein, so haben Sie die Möglichkeit, diese rückwirkend einzufordern. Die AK Burgenland berät.

Was gilt für die Arbeitszeit?

Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden! Für einen Arbeitstag, an dem man nicht arbeitet, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt das Entgelt, das man erhalten hätte, wenn man an diesem Tag gearbeitet hätte (Feiertagsentgelt).

Tipp: Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass Ihre Arbeitszeit einseitig vom Arbeitgeber geändert wird, empfehlen wir Ihnen, sich die Lage und die Unabänderbarkeit der Arbeitszeit schriftlich zusichern zu lassen!

Wichtig: Die geringfügige Beschäftigung ist nicht unmittelbar von der geleisteten Arbeitszeit abhängig. Das heißt, dass die geringfügige Beschäftigung nicht ein bestimmtes Stundenausmaß an Arbeitszeit erfordert, sondern allein von der Geringfügigkeitsgrenze abhängig ist. Es ist vielmehr auf Grund des jeweils anwendbaren Kollektivvertrages festzustellen, welcher Stundenlohn gebührt und wie viel Stunden erbracht werden können, um nicht mehr als 366,33 Euro monatlich zu verdienen.

Wie ist es mit Mehrarbeit?

Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit kann vertraglich vereinbart werden. Werden mit der Entlohnung für die Mehrarbeit die Grenzbeträge für eine geringfügige Beschäftigung überschritten, liegt tatsächlich keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

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