Mein Kind braucht mich

Viele frisch gebackene oder werdende Eltern interessieren sich zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Elternteilzeit. Die Rechtsexperten der Arbeiterkammer Burgenland stellen auf Grund zahlreicher Anfragen diesbezüglich großen Informationsbedarf fest. Doch in der Praxis gibt es viele Stolpersteine für Eltern auf dem Weg zur Elternteilzeit. Die AK informiert über die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Was ist Elternteilzeit?

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit? Die Bestimmungen über die Elternteilzeit traten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7.Geburtstag. Sie gelten prinzipiell nur für Mütter / Väter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 geboren wurden

Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
  • in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind und
  • deren Arbeitsverhältnis zu ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und
  • die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (bzw. die Obsorge für das Kind haben).
  • Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet. Lehrlinge sind vom Anspruch ausgeschlossen.
Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen?

Wenn Eltern unmittelbar an die Schutzfrist nach der Geburt des Kindes Elternteilzeit beanspruchen wollen gelten folgende Meldefristen:
  • für Mütter: bis zum Ablauf der Schutzfrist nach der Geburt
  • für Väter: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt
  • Wenn die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur zwei Monate dauert, müssen Väter die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter ebenfalls bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes dem Arbeitgeber melden.
  • Bei einer späteren Inanspruchnahme hat der/die ArbeitnehmerIn die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/der Arbeitgeber/-in schriftlich bekannt zu geben.
Diese schriftliche Mitteilung muss in jedem Fall:
  • den Beginn der Teilzeitbeschäftigung
  • die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Achtung: Mindestdauer 2 Monate!)
  • das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (Anzahl der Stunden pro Woche)
  • die Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage) enthalten.

    WICHTIG: Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmaß, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für den Arbeitgeber.

Habe ich einen Kündigungsschutz, wenn ich Elternteilzeit beanspruchen will?

Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.

Achtung! Eine Kündigung ist aber möglich, wenn neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Was, wenn der Arbeitgeber der Elternteilzeit nicht zustimmen will?

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen mit dem/der ArbeitgeberIn beizuziehen.
Kommt binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der gewünschten Teilzeit mit dem Dienstgeber keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann der/die ArbeitnehmerIn die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm/ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten – sofern nicht der Arbeitgeber binnen weiterer 2 Wochen zu Gericht geht. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) der Teilzeitbeschäftigung die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abzuwägen. Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es keine Berufungsmöglichkeit.
In diesem Fall empfiehlt es sich , eine eingehende Rechtsberatung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen und die weiteren Schritte zu besprechen.
Jedenfalls besteht auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.

Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 ArbeitnehmerInnen bzw. bei Nichterfüllen der Mindestdauer der Beschäftigung?

Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Die Geltendmachung der Teilzeitbeschäftigung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Kommt binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, ist es in diesem Fall – im Gegensatz zu Betrieben mit über 20 Beschäftigten und über 3-jähriger Beschäftigung - aber Sache des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung zu klagen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch in diesen Fällen ab Bekanntgabe - frühestens jedoch 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung und endet spätestens 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert auch dann an, wenn der Anspruch zur Durchsetzung der Elternteilzeit eingeklagt werden müsste.

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