Neue Firma, gleicher Arbeitsplatz

Die Krise verändert die Wirtschaft. Unternehmen werden gekauft und verkauft, Pleite-Firmen werden von einem neuen Eigentümer übernommen.

Immer häufiger passiert es: Neue Firma, aber gleicher Arbeitsplatz – ein sogenannter Betriebsübergang findet statt. Das Unternehmen wird z.B. verkauft, für die Beschäftigten soll aber „alles beim Alten bleiben“. Bloß: Rechtlich ist ein solcher Betriebsübergang ein wichtiger Einschnitt für die ArbeitnehmerInnen.

Hier häufig gestellte Fragen und die Antworten:

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Was ist ein Betriebsübergang?

Gibt es einen Inhaberwechsel (z. B. durch Verkauf, Verpachtung,...), spricht man von einem Betriebsübergang.
Der Wechsel muss ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil betreffen.

WICHTIG: Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn es bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG) einen Wechsel von Personen im Vorstand oder in der Geschäftsführung gibt oder wenn Geschäftsanteile/Aktien verkauft werden. Derartige Änderungen haben keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Auswirkungen.
Ebenfalls kein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer aus seiner Firma eine GesmbH macht, bei der er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Hier liegt keine Änderung der Eigentumsverhältnisse vor.

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Was passiert mit ihrem Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang?

Wechselt Ihr Arbeitgeber aufgrund eines Betriebsüberganges, wird Ihr Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vom neuen Arbeitgeber übernommen. Das bedeutet, dass ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vorliegt. Beendigungsansprüche wie z. B. Abfertigung und Urlaubsersatzleistung entstehen daher nicht.

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Haben Sie ein Recht auf eine schriftliche Bestätigung des Betriebsüberganges?

Der Erwerber (= neuer Arbeitgeber) oder der Veräußerer ist verpflichtet, Sie im Vorhinein über den (geplanten) Zeitpunkt, den Grund und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.

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Welcher Kollektivvertrag gilt nach einem Betriebsübergang?

Ist mit dem Betriebsübergang ein Kollektivvertragswechsel verbunden, gelten im Allgemeinen die Regelungen des neuen Kollektivvertrages, auch wenn dieser in bestimmten Bereichen schlechtere Regelungen enthält als der bisherige.
Enthält der neue Kollektivvertrag in gewissen Bereichen keine Regelungen oder kommt nach dem Betriebsübergang kein Kollektivvertrag zur Anwendung, gelten die Bestimmungen des alten Kollektivvertrages weiter.

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Darf ihr Entgelt in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekürzt werden?

Nein. Erhalten Sie beim alten Arbeitgeber das kollektivvertragliche Mindestentgelt und sieht der Kollektivvertrag des neuen Arbeitgebers (=Betriebserwerber) für die Normalarbeitszeit ein geringeres Mindestentgelt vor als der bisher geltende Kollektivvertrag, darf das bisherige Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit nicht gekürzt werden. Eine einzelvertragliche Reduzierung dieses Entgelts ist frühestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang möglich.

Werden Sie über Kollektivvertrag entlohnt, ist der Übernehmer an diese einzelvertragliche Vereinbarung gebunden. Eine Lohn- oder Gehaltskürzung ist ohne Ihre Zustimmung nicht möglich.

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Darf der Arbeitgeber in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang kündigen?

Kündigungen, die wegen eines Betriebsüberganges ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam. Ein absolutes Kündigungsverbot im Zuge eines Betriebsüberganges
besteht jedoch nicht. So kann sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber eine Kündigung z. B. aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aussprechen.

Selbst wenn eine Kündigung nicht betriebsübergangsbedingt erfolgt und damit wirksam ist, besteht die Möglichkeit, diese, wie jede reguläre Kündigung, beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten.

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Bei Betriebsübergang gekündigt: Rasch handeln!

Werden Sie in zeitlichem Naheverhältnis zu einem Betriebsübergang gekündigt und möchten Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen, informieren Sie sich bei der Arbeiterkammer über die Vorgehensweise und weisen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich (eingeschrieben) darauf hin, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, haben Sie die Möglichkeit, eine Klage auf Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

Achtung: Sowohl das Schreiben an den Arbeitgeber als auch die Feststellungsklage haben ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen – Sie müssen daher rasch handeln!

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