Tipp 11: Behinderung

Mehraufwendungen aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Beträgt der Grad der Behinderung oder der Grad der Erwerbsminderung mindestens 25 % dann erhalten Sie eine steuerliche Begünstigung in Form von Freibeträgen – ohne Abzug eines Selbstbehaltes.

Sind Sie Alleinverdiener, können Sie auch die Kosten einer mindestens 25%igen Behinderung des (Ehe)Partners geltend machen. Gleiches gilt, wenn Sie zwar keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, aber das Einkommen Ihres (Ehe)Partners nicht mehr als Euro 6.000,-- im Jahr beträgt.

Ebenso können Sie die Kosten einer mindestens 25%igen Behinderung für Ihr Kind steuermindernd absetzen.

Anstelle der folgenden pauschalen Freibeträge können Sie auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend machen.

Höhe der pauschalen Freibeträge:

25 – 34 % Euro 75,--/jährlich
35 – 44% Euro 99,--/jährlich
45 – 54% Euro 243,--/jährlich
55 – 64% Euro 294,--/jährlich
65 – 74% Euro 363,--/jährlich
75 – 84% Euro 435,--/jährlich
85 – 94% Euro 507,--/jährlich
ab 95% Euro 726,--/jährlich

Pauschale Freibeträge für Diätverpflegung:

  • Zucker, Tuberkulose, Zöliakie, Aids (D1) Euro 70,--/monatlich
  • Gallen-, Leber-, Nierenleiden (D2) Euro 51,--/monatlich
  • Magenkrankheit oder andere innere Krankheit (D3) Euro 42,--/monatlich

Pauschaler Mehraufwand bei Gehbehinderung:

für eigenes KFZ Euro 190,--/monatlich
für Taxifahrten Euro 153,--/monatlich

Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel (z. B.: Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung (z.B. Arztrechnungen, Medikamente, Rehabilitation) sind in tatsächlicher Höhe absetzbar.

Die Behinderung und der Grad der Erwerbsminderung müssen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Beziehen Sie Pflegegeld, so ist automatisch von einer mindestens 25%igen Behinderung auszugehen.

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