FAQs zu Kündigungs- und Entlassungschutz

Ich wurde gekündigt und habe meinem Dienstgeber erst danach mitgeteilt, dass ich schwanger bin. Ist die Kündigung unwirksam?

Ja, wenn Sie die Schwangerschaft
a) innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung,
b) bei schriftlicher Kündigung binnen 5 Arbeitstagen nach deren Zustellung bekannt gegeben haben.

Die Kündigung wird auch dann ungültig, wenn Sie erst nach Ablauf der Fünftagesfrist von Ihrem Arzt erfahren haben dass Sie schwanger sind, und Sie Ihren Arbeitgeber sofort darüber informieren. Legen Sie ihm dazu auch die ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vor.

Achtung: Die Mitteilung der Schwangerschaft sollte am besten schriftlich bzw. per Einschreiben erfolgen.

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Was versteht man unter einem wichtigen Hinderungsgrund?

Ein solcher Hinderungsgrund liegt vor allem dann vor, wenn die Frau selbst von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte.

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Unter welchen Umständen stimmt das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) einer Kündigung zu?

Während der Schwangerschaft bzw. während des 1. Karenzjahres stimmt das ASG zu, wenn der Betrieb bzw. einzelne Betriebsabteilungen auf Dauer still gelegt oder eingeschränkt werden und dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Achtung: Eine Betriebsübergabe gilt nicht als Stilllegung. Nimmt ein still gelegter Betrieb innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung der Dienstnehmerin seine Tätigkeit wieder auf, so kann die Dienstnehmerin eine Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses beim Dienstgeber beantragen.

Im Falle eines Betriebsübergangs (Kauf, Übernahme) geht das Arbeitsverhältnis auf den Nachfolger über und endet nicht.

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Kann ich während des Kündigungsschutzes unter bestimmten Umständen dennoch gekündigt werden?

Ja, allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes eingeholt hat.

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Wann ist ausnahmsweise die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nicht erforderlich?

Wenn der Betrieb bereits still gelegt wurde.

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