Reisebeschwerden: Schimmel, Schmutz und Ungeziefer!
Die Probleme rund um Sky Europe sorgten naturgemäß für Verunsicherung bei Konsumenten, die ihre Urlaubsflüge bereits gebucht hatten. Andere warteten am Reiseziel vergeblich auf ihr Gepäck. Aber auch mit dem Hotel gab es immer wieder Ärger. Beschwerden über Schmutz, Schimmel im Bad oder die dürftige Ausstattung der Zimmer landeten immer wieder bei den Konsumentenschützern. So gab es etwa in einem Familienzimmer in Griechenland keinerlei Ablagemöglichkeit – kein Tischchen, kein Regal, keinen Sessel, keinen Haken an der Wand.
Aber auch Fragen rund um die Stornierung von Reisen landen immer wieder in der Konsumentenberatung. Seit einigen Wochen erkundigen sich besorgte Konsumenten, ob sie aufgrund der Schweinegrippe von einer Reise kostenlos zurücktreten können. Generell ist die Höhe von Stornogebühren immer wieder Thema von Anfragen. Viele Konsumenten wissen zwar, dass sie bei Flugreisen Stornogebühren zahlen müssen, wenn sie eine Reise nicht antreten können und nicht entsprechend versichert sind, dass aber auch heimische Hoteliers Stornogebühren verrechnen können, ist häufig nicht bekannt.
Eine böse Überraschung erlebte ein frischgebackener Maturant. Er wurde nicht in dem vielbeworbenen Club untergebracht, sondern in einem 10 Minuten entfernt gelegenen Hotel. Wenn er nach einem turbulenten Tag nach „Hause“ ging, wartete dort als Liegestatt jedoch kein Bett. Der 18jährige schlief auf einigen Couchpölstern, die er zusammenschieben musste.
„Wenn es am Urlaubsort Probleme gibt, sollte man gleich am Urlaubsort die Behebung der Mängel verlangen“, meint Eva Schreiber von der Konsumenten-beratung der Arbeiterkammer Burgenland. Bringt die Reklamation vor Ort nicht den gewünschten Erfolg, sollte man die Mängel möglichst gut dokumentieren (Bestätigung seitens des Hotels oder Reiseveranstalters einfordern, Fotos machen, Zeugen um Unterstützung ersuchen) und die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach Rückkehr per eingeschriebenem Brief geltend machen. Orientierung bezüglich der Höhe der Summe, die man zurückfordern kann, bietet die „Frankfurter Tabelle“. In dieser Tabelle sind zahlreiche Mängel samt Hinweis auf die Höhe der möglichen Rückforderung aufgelistet. „Sie müssen sich übrigens nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen, sondern haben Recht auf Auszahlung der entsprechenden Beträge“, meint Eva Schreiber.
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