Tipp 7: Sanierung von Wohnraum

Wird durch Sanierungsmaßnahmen die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder der Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht, können die Kosten hierfür als Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Als Kosten der Wohnraumsanierung können abgesetzt werden:

  • Einbau neuer Fenster und Eingangstüre
  • Austausch der Heizungsanlage
  • Erneuerung der Dachdeckung
  • Einbau einer Wärmepumpe, Solaranlage oder Photovoltaikanlage
  • Erhöhung des Wärmeschutzes

Bedingung dafür, dass Sie Ausgaben für Wohnraumsanierung steuermindernd geltend machen können, ist, dass die Arbeiten von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden. Wenn Sie (oder ein Freund, Bekannte, Nachbar) die Arbeiten selbst durchführen, so ist es nicht möglich, die Materialkosten von der Steuer abzuschreiben.
Abzugsfähig ist die Sanierung von Wohnraum nur dann, wenn Sie den Auftrag zur Sanierung an befugte Unternehmer selbst erteilt haben. Eventuell über die Miete verrechnete Kosten für Wohnraumsanierung sind hingegen nicht absetzbar.

Nicht als Kosten der Wohnraumsanierung absetzbar sind:

  • laufende Wartungsarbeiten
  • Reparaturen (auch wenn diese nicht jährlich anfallen)
  • Erneuerung des Bodenbelages ohne Erneuerung des Unterbodens
  • Ausmalen und Tapezieren der Räume
  • Austausch beschädigter Fensterscheiben, Türschnallen, Türschlösser und anderem.

Geltendmachung der Sonderausgaben

Aufwendungen für Wohnraumschaffung bzw. –sanierung sind als Topfsonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von Euro 2.920,-- pro Jahr absetzbar. Hat man Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag so verdoppelt sich dieser Betrag auf Euro 5.840,--. Er erhöht sich um weitere Euro 1.460,--, wenn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde. Steuerwirksam wird nur ein Viertel des absetzbaren Betrages.

Sonderausgaben sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die Zahlungen geleistet wurden. Lediglich wenn die Zahlungen nicht mit Eigenmitteln sondern mit Fremdmitteln bezahlt werden, steht der Sonderausgabenabzug erst im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung (Tilgungsbetrag samt Zinsen) zu. Dies gilt auch dann, wenn Sie Darlehen vom Erstbesitzer einer Eigentumswohnung oder eines Hauses übernommen haben.

Zahlungsbelege müssen an das Finanzamt nicht mitgeschickt werden. Da sie aber bei Aufforderung dem Finanzamt nachgereicht werden müssen, sind diese sieben Jahre aufzubewahren.

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