Der schwierige Start in den neuen Job
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Die Arbeitslosigkeit im Burgenland ist so hoch wie schon seit Jahren nicht. Viele suchen einen Job, der Druck am Arbeitsmarkt ist groß. Es häufen sich die Fälle, wo Menschen einen Job annehmen – und in der ersten Tagen gar nicht wissen, zu welchen Bedingungen sie ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind.
Hier häufig gestellte Fragen.
- Gilt es, wenn mir mündlich eine Zusage gemacht wird?
- Ich habe nichts Schriftliches. Was kann ich tun?
- Wie weiß ich, ob ich nach Jobbeginn bei der Sozialversichung angemeldet wurde?
- Ich habe einen dicken, vorformulierten Arbeitsvertrag zum Unterschreiben vorgelegt bekommen. Was soll ich tun?
- Ich soll als freier Dienstnehmer arbeiten. Was heißt das?
- Ich soll ein paar Tage im Betrieb „schnuppern“. Was gilt für diese Zeit?
Gilt es, wenn mir mündlich eine Zusage gemacht wird?
Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich und auch schlüssig vereinbart werden. Zu Beweiszwecken ist es von Vorteil, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird.
WICHTIG: In vielen Betrieben ist es üblich, dass der schriftliche Arbeitsvertrag erst im Probemonat unterschrieben wird. In jedem Fall sollte der Inhalt des Vertrages überprüft werden, da Bedingungen enthalten sein könnten, die zuvor noch nicht verhandelt wurden. Die AK Burgenland berät.
Ich habe nichts Schriftliches. Was kann ich tun?
Sie können nach Arbeitsantritt einen Dienstzettel verlangen. Dieser ist verpflichtend und automatisch bei Dienstantritt auszustellen und enthält die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
WICHTIG: Wenn das Arbeitsverhältnis im Dienstzettel anders als vereinbart festgehalten ist, so bedeutet das nicht, dass diese Bedingungen nun gelten. In diesem Fall sollte man aber darauf bestehen, dass die im (mündlichen) Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen festgehalten werden. Wehrt sich der Arbeitgeber, einen neuen, richtigen Dienstzettel auszustellen, wenden sie sich umgehend an die Arbeiterkammer oder ihre Gewerkschaft.
Wie weiß ich, ob ich nach Jobbeginn bei der Sozialversichung angemeldet wurde?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer für die Zeit der Beschäftigung bei der Krankenkasse anzumelden, auch wenn sein Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese Anmeldung gilt auch für eine vereinbarte Probezeit. In der Praxis unterbleibt diese Anmeldung in manchen Fällen. Es empfiehlt sich, bei der Krankenkasse die Anmeldung zu überprüfen.
zum SeitenanfangIch habe einen dicken, vorformulierten Arbeitsvertrag zum Unterschreiben vorgelegt bekommen. Was soll ich tun?
Wenn möglich, sollte ein Vertragsformblatt vor der Unterzeichnung von einem Experten der Arbeiterkammer überprüft werden. Auch wenn der Vertrag schon unterschrieben ist, empfiehlt es sich, nachzufragen, welche Klauseln angefochten werden könnten und welche Vertragsbedingungen auch wirklich bindend für die Beschäftigten sind.
zum SeitenanfangIch soll als freier Dienstnehmer arbeiten. Was heißt das?
Für einen freien Dienstvertrag gelten folgende Merkmal:
- geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
- Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
- sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
- sie verwenden eigene Arbeitsmittel
- sie übernehmen keine Erfolgsgarantie für die Arbeit, die sie leisten
WICHTIG: Ob ein freier Dienstvertrag vorliegt oder doch ein Arbeitsvertrag wird nur an den konkreten Umständen beurteilt. Es ist also möglich, dass ein freier Dienstvertrag unterschrieben wurde, tatsächlich aber – z.B. wegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers in der tatsächlichen Tätigkeit – ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
zum SeitenanfangIch soll ein paar Tage im Betrieb „schnuppern“. Was gilt für diese Zeit?
Es kommt auf die konkrete Arbeit an: Muss der Job-Bewerber nur zusehen und ist an keine fixen Arbeitszeiten gebunden, dann entsteht kein Arbeitsverhältnis. Das ist aber in der Praxis sehr selten. Ab dem Moment, wo ein Arbeitnehmer nicht nur zusieht, sondern selbst Hand anlegt und im Betrieb mitarbeitet, muss diese Tätigkeit bezahlt werden - auch wenn es sich um Reinigungsarbeiten oder Hilfstätigkeiten handelt. Bei dieser Art des „Schnupperns“ handelt es sich um eine Arbeitszeit. Manche Unternehmen „verkaufen" nur die Arbeitszeit gerne als „Schnuppertage“, um sich vor einer Entlohnung drücken zu können. Betroffene ArbeitnehmerInnen wiederum sind unsicher und trauen sich oft nicht, ein Entgelt für ein „Schnuppern" einzufordern. Die Rechtslage ist aber sehr klar: Auch durch eine Probearbeit entsteht ein Arbeitsverhältnis, dem Arbeitnehmer steht eine Entlohnung zu.
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