Streupflicht bei Eis und Schnee
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Der Winter ist nun auch im Burgenland eingetroffen und mit ihm Glatteis und Schnee. Damit wartet auf Hausbesitzer viel Arbeit. Denn sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Gehsteige geräumt und gestreut werden.
- Was kann passieren, wenn man den Schnee nicht entfernt?
- Was muss man tun, damit man im Ernstfall nicht belangt werden kann?
- Wenn es in der Nacht zu schneien beginnt
- Schneewächten und Eis auf den Dächern
- Welche Streumittel sind erlaubt?
- Wenn man eine Firma mit der Schneeräumung beauftragt
Was kann passieren, wenn man den Schnee nicht entfernt?
Hat man Eis und Schnee nicht entfernt, stürzt jemand und kommt so zu Schaden, dann kann man im Fall von Verletzungen mit Schmerzengeldforderungen konfrontiert werden. Als Anrainer haftet man bereits ab leichter Fahrlässigkeit, man muss also gründlich räumen und streuen, um im Schadenfall nicht belangt werden zu können.
zum SeitenanfangWas muss man tun, damit man im Ernstfall nicht belangt werden kann?
Als Eigentümer eines Grundstückes muss man dafür sorgen, dass entlang der Liegenschaft Gehsteige vom Schnee gesäubert werden. Wenn es aufgrund von Nässe und niedriger Temperaturen glatt ist, muss auch gestreut werden. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand bzw in Fußgängerzonen entlang der Häuserfront in einer Breite von 1 Meter der Schnee geräumt und gestreut werden. Auch wenn sich ein Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehsteig befindet, besteht diese Verpflichtung, es sei denn, dieser Grünstreifen ist breiter als 3 Meter. Eigentümer unverbauter land- und forstwirtschaftlicher genutzter Liegenschaften im Ortsgebiet trifft die „Anrainerverpflichtung“ aber nicht.
zum SeitenanfangWenn es in der Nacht zu schneien beginnt
Zwischen 22 und 6 Uhr dürfen auch Hausbesitzer ruhig schlafen. Während dieser Zeit muss nicht geräumt werden. Wenn der Wetterbericht aber Schnee ankündigt, sollte man jedenfalls rechtzeitig den Wecker stellen, damit der Gehsteig um 6 Uhr früh bereits sauber ist.
Bei anhaltendem Schneefall, Schneeverwehungen oder wenn sich das Glatteis ständig erneuert, gibt es keine Verpflichtung ständig zu räumen und zu streuen.
Schneewächten und Eis auf den Dächern
Haben sich auf Dächern Schneewächten oder Eiszapfen gebildet, dann müssen sie entfernt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Latten ist nur eine Sofortmaßnahme, auf Dauer aber nicht ausreichend. Die Räumungsmaßnahmen dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern, gegebenenfalls sind Straßenstellen abzusichern oder zu kennzeichnen.
zum SeitenanfangWelche Streumittel sind erlaubt?
Bei Rutschgefahr besteht neben der Räumungsverpflichtung auch eine Streupflicht. Streuen Sie grundsätzlich Splitt. An gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen ist eventuell der Einsatz von Auftaumittel sinnvoll. Das Verwenden von Salz auf Gehsteigen ist sehr umweltschädlich, da bei händischer Ausbringung immer überdosiert wird. Auf das Streuen von Salz sollte daher der Umwelt und den Tieren zuliebe verzichtet werden. Vorsicht bei Auftaumittel: als Konsument können Sie leider nicht erkennen, um welches Mittel es sich handelt. Streusalz ist zudem nicht überall zulässig. Dies kann die Gemeinde durch Verordnung regeln. Erkundigen Sie sich sicherheitshalber bei Ihrer Gemeinde.
zum SeitenanfangWenn man eine Firma mit der Schneeräumung beauftragt
Wenn man selber nicht räumen kann oder will, kann man auch eine Firma mit der Schneeräumung beauftragen. Die Verpflichtung gemäß § 93 StVO kann vertraglich wirksam übertragen werden. Damit in Schadensfällen auch die Haftung an die beauftragte Firma übergeht, sollte man bei Vertragsabschluss jedenfalls auf Passagen wie „Räumung so bald wie möglich“ oder „Räumung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel“ achten. Damit wollen Unternehmer ihre Haftung einschränken. Die Firma darf außerdem nicht offensichtlich unfähig sein. Auch muss man auf Hinweise, dass die beauftragte Firma ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, reagieren.
Ein Tipp: Will man eine Firma mit der Schneeräumung beauftragen, ist ein Vertragsabschluss vor September empfehlenswert, da eine spätere Beautragung oft höhere Preise bedeutet oder mit Ablehnung gerechnet werden muss.
- Bei Eis und Schnee ist man als Grundstücksbesitzer in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verpflichtet, den angrenzenden Gehsteig von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen.
- Gibt es keinen Gehsteig muss der Straßenrand in einer Breite von 1m vom Schnee befreit werden.
- Auch auf Dächern sind gegebenenfalls Schneewächten oder Eiszapfen zu entfernen. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach und dadurch jemand zu Schaden, kann man mit Schmerzengeldforderung konfrontiert werden.
- Bei Beauftragung einer Firma mit der Schneeräumung sollte man auf Passage im Vertrag wie „Räumung so bald wie möglich“ oder „Räumung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel“ achten, da man in diesem Fall eventuell bei Schäden trotzdem haftet.
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