Teilzeit, aber Mehrarbeit: Viele Probleme mit der korrekten Abrechnung!

Ein Fall aus der Praxis: Eine burgenländische Betrieb stellt Servierkräfte zu folgenden Bedingungen ein: Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden, dafür gibt es einen pauschale Lohn nach Kollektivvertrag. Die Beschäftigten werden dazu angehalten, darüber hinaus geleistete Stunden auf ein Zeitkonto „einzuarbeiten“, das ständig 20 Stunden ausmachen soll. Ausbezahlt wird diese Mehrarbeit nicht, das Monatseinkommen bleibt stets gleich.
Eine Arbeitnehmerin erkundigt sich bei der Arbeiterkammer.

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Was ist überhaupt Mehrarbeit?

Als Mehrarbeit bezeichnet man jene Arbeitszeit, die zwischen der vertraglich vereinbarten (z.B. 20 Stunden) bzw. der kollektivvertraglich verkürzten Arbeitszeit (z.B. 38,5 Stunden) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (z.B. 8 Stunden/Tag oder 40 Stunden/Woche) liegt.
Anders gesagt: Mehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist.
Wird die gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten, liegt Überstundenarbeit vor.
Im konkreten Fall: Jede Arbeitszeit, die über die 20 vereinbarten Stunden und unter der gesetzlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden liegt, ist eine Mehrarbeit. Über der 40. Stunden liegen Überstunden vor.

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Wie wird diese Mehrarbeit entlohnt?

Für Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten gebührt ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 25%. Der Zuschlag wird vom Normallohn berechnet.
Dieser Zuschlag wird nicht ausbezahlt, wenn diese Mehrstunden im Kalendervierteljahr oder einem anderen dreimonatigen Zeitraum mit Zeitausgleich ausgeglichen werden. Bei gleitender Arbeitszeit gilt die vereinbarte Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.
Im konkreten Fall: Spätestens nach drei Monaten müssen die geleisteten Stunden auf dem Stundenkonto entweder mit dem 25%-Zuschlag ausbezahlt oder durch Zeitausgleich konsumiert worden sein! Ein „Weiterschleppen“ der geleisteten Stunden über diesen Zeitraum hinaus ohne Zuschlag ist nicht rechtens.

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Darf ein Zeitausgleich für die Mehrarbeit vereinbart werden?

Ja. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können an Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbaren.
WICHTIG: Arbeitnehmer müssen den Mehrarbeitszuschlag auch bekommen, wenn Zeitausgleich vereinbart ist (z.B. für eine Mehrstunde erhält man 1 Std. 15 Min. Zeitausgleich!), sofern sie – wie oben erklärt - nicht verbraucht wurden.
Ein Beispiel: Es wurden 20 Mehrarbeitsstunden geleistet: Dafür gebühren 25 Stunden Zeitausgleich!
Sehen gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen mehrere Zuschläge für Mehrarbeit vor, besteht nur Anspruch auf den höchsten Zuschlag.
WICHTIG: Gibt es im konkreten Arbeitsverhältnis eine Vereinbarung über einen Zeitausgleich? Wenn kein Zeitausgleich im VORHINEIN vereinbart wurde, dann ist der Zuschlag in jedem Fall fällig.

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Haben Arbeitnehmer immer Anspruch auf den 25%igen Zuschlag?

Nein.
Der gesetzliche Zuschlag von 25% gebührt nicht, wenn

- Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder

- bei vereinbarter Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird oder Übertragungsmöglichkeiten vereinbart wurden.

Im konkreten Fall: Gleitzeit liegt nicht vor (das würde bedeuten, dass der Arbeitnehmer in einem gewissen Zeitfenster das Beginn und das Ende seiner Arbeitszeit selbst bestimmen kann). Der 25%-Zuschlag entfällt dann, wenn die geleisteten Mehrarbeitsstunden innerhalb der 3-Monate-Frist schon ausgeglichen werden. Nur bei einem späteren Zeitausgleich ist der Zuschlag mitzuberechnen.

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Tipps der AK Burgenland

- Mitschreiben, mitschreiben! Halten Sie ihre Arbeitszeiten – am besten in einem Kalender - genau fest. Dann können Sie sich jederzeit rasch ein Bild über ihre Mehrarbeits- und Überstunden machen.

- Kontrollieren Sie Lohnzettel und die geleisteten Stunden der letzten 3 Monate und rechnen Sie Mehrstunden aus. Gibt es keine Arbeitszeitaufzeichnungen:

- Bei Problemen wenden Sie sich unverzüglich an die AK Burgenland und lassen Sie sich beraten. Verlieren Sie keine Zeit, damit keine Ansprüche verfallen!

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