Hochwasswer- und Katastrophenschäden
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Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und andere Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind.
Welche Kosten können geltend gemacht werden?
Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden: z. B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung, Anschaffung/Miete von Trocknungs- und Reinigungsgeräten.
Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände:
z. B. Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen, Reparatur von Zäunen, Reparatur von beschädigten Autos.
Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände, z. B. Neuerrichtung von Gebäudeteilen.
Die Kosten werden in voller Höhe, also ohne Selbstbehalt, bei der Arbeitnehmerveranlagung angerechnet.
- Tipps für Dokumentation der Schäden
Diese Unterlagen dienen als Nachweis der Schäden und sollten gesammelt werden:
• Fotos, die den Schaden dokumentieren
• Niederschrift der Gemeindekommission (falls vorhanden)
• Eigene Aufzeichnungen über Schäden
• Rechnungen, Belege zu allen Kosten
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