Unser täglicher Steuertipp 12: Verfahren beim Finanzamt
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Berufung
Sind Sie der Meinung, dass der vom Finanzamt aufgrund Ihrer Arbeitnehmerveranlagung erlassene Einkommenssteuerbescheid nicht richtig ist, weil z.B. Freibeträge oder Absetzbeträge nicht berücksichtigt wurden, dann können Sie das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat ab Zustellung des Bescheides. Die Berufung ist schriftlich beim Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat, oder über FinanzOnline einzubringen.
Vorlageantrag
Ist die Berufungsvorentscheidung (=Antwort auf Ihre Berufung) nicht richtig, können Sie innerhalb eines Monats eine Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beantragen. Über den Vorlageantrag kann die 1. Instanz (= das Finanzamt) nur dann selber entscheiden, wenn Ihr Antrag positiv erledigt wird. Ist dies nicht der Fall, muss Ihr Antrag an den UFS weitergegeben werden. Sollte der UFS wiederum gegen Ihre Rechtsmeinung entscheiden, besteht nur mehr die Möglichkeit innerhalb von sechs Wochen eine kostenpflichtige Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof einzubringen. Dazu benötigen Sie allerdings einen Rechtsanwalt.
Säumnisbeschwerde
Wird vom Finanzamt auf Ihren Antrag auf ANV oder Ihre Berufung nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden, können Sie eine Säumnisbeschwerde einbringen.
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt, dass ein bereits rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid wieder aufgenommen werden kann und ein neuer Bescheid erlassen wird. Allerdings ist das nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nicht geltend gemacht wurde).
Raten-, Stundungsansuchen
Schulden Sie dem Finanzamt Geld, können Sie ein Raten- bzw. Stundungsansuchen stellen, sofern es Ihnen nicht möglich ist, die Abgabenschuld sofort zu bezahlen. Im Gegensatz zum Ratenansuchen, wo Ihre Steuerschuld auf höchstens 12 Monatsraten aufgeteilt zu bezahlen ist, wird bei einem Stundungsansuchen der Zeitpunkt der Bezahlung der gesamten Steuerschuld auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Anspruchszinsen
Anspruchszinsen werden dann eingehoben oder ausbezahlt, wenn die Einkommenssteuer für das Jahr 2007 erst nach dem 1.10.2008 festgesetzt wird. Das bedeutet, dass für eine Steuernachzahlung oder eine Steuergutschrift für Zeiträume ab dem 1.10. bis zur Zustellung des Bescheides entweder Nachforderungs- oder Gutschriftenzinsen entstehen.
Die Anspruchszinsen werden höchstens für eine Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt und betragen derzeit 5,19 % (Stand März 2007). Anspruchszinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt.
Nachforderungszinsen können Sie vermeiden, wenn Sie dem Finanzamt eine Anzahlung entrichten.
Die Festsetzung der Zinsen erfolgt unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Steuerpflichtigen oder Finanzämter.
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