Ihr täglicher Steuertipp 2: Arten der Veranlagung

Neue Berechnung

Bei der AN-Veranlagung wird die Steuer vom Finanzamt neu berechnet. Man kann Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Es gibt zwei Arten der AN-Veranlagung - die Pflichtveranlagung und die Antragsveranlagung. Für beide muss keine Lohnabrechnung und kein Jahreslohnzettel beigelegt werden.

Pflichtveranlagung:

Unter bestimmten Voraussetzungen sind ArbeitnehmerInnen verpflichtet, einen Antrag auf AN-Veranlagung beim Finanzamt abzugeben oder werden vom Finanzamt aufgefordert, dies zu tun.

Voraussetzungen wenn

  • Sie zwei oder mehr Arbeitgeber gleichzeitig hatten
  • Auszahlungen auf Grund von Dienstleistungsschecks erhalten haben
  • Bezüge aus dem Insolvenzausfallsgeldfonds oder
  • Auszahlungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten haben
  • einen nicht zustehenden Freibetrag laut Freibetragsbescheid bei der Lohnabrechnung berücksichtigt hatten
  • den Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag in der Firma beantragt haben, obwohl Sie die Voraussetzungen nicht erfüllt haben
  • Sie Bezüge aus der einer gesetzlichen Krankenversicherung, bestimmte Bezüge für Truppenübungen, Rückzahlungen von Pflichtbeträgen erhalten haben (ab 2007 Rückzahlung vom AL-Beitrag)

Bis 30. September

Im Regelfall besteht die Verpflichtung, die Erklärung zur Durchführung der AN-Veranlagung bis 30. September des folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt abzugeben.

Muss man, eine Einkommenssteuererklärung machen, so hat dies bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zu geschehen, über FINANZonline bis 30. Juni.

Antragsveranlagung:

Liegt keiner der oben angeführten Pflichtveranlagungstatbestände vor, so handelt es sich um eine Antragsveranlagung.

Die ANV sollten Sie durchführen, wen Sie
  • Alleinverdiener oder Alleinerzieher sind
  • den Mehrkinderzuschlag beantragen können
  • für ein oder mehrere Kinder gesetzlichen Unterhalt zahlen
  • Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können
  • während des Jahres von Ihrem Gehalt/Lohn zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (= Negativsteuer“)
  • schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während eines Kalenderjahres haben (z.B. Ferialpraktikum).

    Für die Antragsveranlagung haben Sie 5 Jahre Zeit. So können Sie z.B. den Antrag für das Veranlagungsjahr 2009 bis zum 31.12.2014 stellen.

Hinweis

Der Antrag auf AN-Veranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommenssteuerbescheides negativ sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtversicherung handelt.

Machen Sie eine Kopie des Antrages, um den Einkommenssteuerbescheid später überprüfen zu können. Geben Sie den Antrag bei ihrem Wohnsitzfinanzamt ab oder schicken Sie ihn eingeschrieben.

Belege muss man ab der Veranlagung 2002 nicht mitsenden, man muss sie allerdings 7 Jahre lang aufbewahren.

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