Absetzbeträge für Familien und Lebensgemeinschaften

In dieser Folge unserer Serie der Steuertipps geht es um den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, um den Mehrkindzuschlag und das Thema Unterhalt.

Geld pro Kind

Als Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher bekommt man jährlich 364,-- Euro als Absetzbetrag gutgeschrieben.
Seit 2004 wird zusätzlich der Kinderzuschlag ausbezahlt. Dieser beträgt

bei einem Kind € 130,--,
für 2 Kinder € 305,-- und für
jedes weitere Kind kommen € 220,-- dazu.

Alleinverdiener ist, wer im betreffenden Kalenderjahr

  • mehr als 6 Monate verheiratet war, mit dem Partner im gemeinsamen Haushalt lebte und dieser nicht mehr als 2.200,-- Euro (ohne Kind)/ 6.000,-- Euro (mit Kind) jährlich verdient hat oder

  • nicht verheiratet war, aber in einer Lebensgemeinschaft lebte, für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen hat, und der Partner nicht mehr als 6.000,-- Euro jährlich verdient hat.
Alleinerzieher ist, wer im betreffenden Kalenderjahr

  • mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe-/Lebensgemeinschaft lebte und
  • für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen hat.

    Neu ab 2011: Alleinverdiener ist man nur mehr, wenn man mind. für 1 Kind Familienbeihilfe bezieht.

Alleinerzieher ist,

wer im betreffenden Kalenderjahr

• mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe-/Lebensgemeinschaft lebte und

• für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen hat.

Mehrkindzuschlag

Bei mehr als 2 Kindern gibt es einen Mehrkindzuschlag von 36,40 Euro monatlich pro Kind. Allerdings muss man dabei die Einkommensgrenze beachten.

Ab 2011 beträgt der Zuschlag nur mehr € 20,-- monatlich.

Unterhaltsabsetzbetrag 29,20 Euro / 43,80 Euro / 58,40 Euro pro Monat

29,20 Euro / 43,80 Euro / 58,40 Euro pro Monat
Wenn Sie für ein Kind Unterhalt zahlen, das nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Sie keine Familienbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder.

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