Ihr täglicher Steuertipp 5: Tipps für Wenigverdiener

Diese Folge der Serie „Rechnen Sie mit uns!“ richtet sich vor allem an Lehrlinge aber auch an Teilzeitkräfte. Es geht diesmal um die sogenannte Negativsteuer.

Wenn während des Jahres von Ihrem Gehalt/Lohn zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (z.B. Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialprakikanten), sollten Sie einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Es werden dann 10 % der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 € vom Finanzamt erstattet.

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Pendlerpauschale haben, aber einen Verdienst unter der Steuergrenze, können ab 2008 einen Pendlerzuschlag von bis zu 130 € bei der Arbeitnehmerveranlagung erhalten, sofern Sie mindestens 1 Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben. Die Negativsteuer beträgt in dem Fall also gesamt höchstens 240 €.

Pensionisten mit ausschließlichen Pensionseinkünften erhalten keine Negativsteuer.

Alleinverdiener/Alleinerzieher mit mindestens einem Kind für das sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe beziehen, erhalten zusätzlich zumindest 494 € vom Finanzamt erstattet.
Weiters 175 Euro für das 2. Kind und plus 220 Euro für das 3. und jedes weitere Kind.

Alleinverdiener/-erzieher, welche kein Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr bezogen haben, verwenden den Erstattungsantrag E5.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.