Tipps für Wenigverdiener
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Diese Folge der Serie Rechnen Sie mit uns! richtet sich vor allem an Lehrlinge aber auch an Teilzeitkräfte. Es geht diesmal um Rückzahlungen des Finanzamtes, obwohl keine Lohnsteuer bezahlt wurde.
Negativsteuer:
Wenn während des Jahres von Ihrem Gehalt/Lohn zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (z.B. Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialpraktikanten), sollten Sie einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Es werden dann 10 % der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal
jedoch 110,-- vom Finanzamt erstattet.
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Pendlerpauschale haben, aber einen Verdienst unter der Steuergrenze, können ab 2008 einen Pendlerzuschlag von bis zu
130,-- bei der Arbeitnehmerveranlagung erhalten, sofern Sie mindestens 1 Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben. Die Negativsteuer beträgt in dem Fall also gesamt höchstens 240,--.
Pensionisten mit ausschließlichen Pensionseinkünften erhalten keine Negativsteuer.
Alleinverdiener/Alleinerzieher
AV/AE mit mindestens einem Kind, für das sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe beziehen, erhalten zusätzlich zumindest 494,-- vom Finanzamt erstattet.
Weiters 175,-- für das 2. Kind und plus 220,-- für das 3. und jedes weitere Kind.
Alleinverdiener/-erzieher, welche kein Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr bezogen haben, verwenden den Erstattungsantrag E5.
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