Renovierung von Wohnraum

Ausgaben für Wohnraumsanierung sind steuerlich absetzbar, egal ob man sie bar zahlt oder über Kredit finanziert. Ein paar Dinge sind dabei allerdings zu beachten.

Nur durch befugte Unternehmer erfolgte Arbeiten

Die Arbeiten müssen durch einen befugten Unternehmer erfolgen. Kauft man nur das Material und richtet die Wohnung/das Haus her, so ist das nicht absetzbar. Auf den jeweiligen Rechnungen muss daher auch die Montage von einer befugten Firma bestätigt sein bzw. Arbeitszeit verrechnet werden.

Bei Wohnungen gilt weiters, dass die Renovierung durch den Mieter selbst erfolgen muss. Werden z. B. im Haus die Fenster ausgetauscht und der Vermieter berechnet nun den Sanierungsaufwand mit der Miete, so kann man das nicht absetzen.

Neue Fenster, Heizung, Sicherheitstüre

Es muss sich außerdem um umfassende Sanierungsmaßnahmen handeln, wie z. B. Einbau neuer Fenster, Heizung, Sicherheitstüre, Austausch der Gas-, Wasser- oder Elektroinstallationen usw.

Wird die Wohnung/das Haus nur neu ausgemalt oder tapeziert – also laufende Instandhaltungsarbeiten – sowie neue Möbel sind steuerlich nicht absetzbar.



Es gelten dieselben Höchstgrenzen (€ 2.920,-- bzw. €5.840,--) wie bei der Wohnraumschaffung.

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