Ihr täglicher Steuertipp 9: Aus- und Fortbildungskosten
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Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
Ausbildungskosten liegen dann vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine zukünftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind aber nur dann absetzbar, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ausschlaggebend ist Ihre jetzt ausgeübte Tätigkeit, nicht ein früher erlernter Beruf oder eine früher ausgeübte Tätigkeit.
Verwandte Tätigkeiten sind z.B. Friseurin oder Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler oder Tätigkeiten, die im wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (z.B. Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker).
Fortbildungskosten liegen dann vor, wenn Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verbessern.
Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung) sind immer abzugsfähig.
Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit (z.B. Jobzusage), können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.
Umschulungskosten sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass Sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung eines Druckers zum Krankenpfleger).
Damit Sie Umschulungskosten überhaupt geltend machen können, müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie damit tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Allein ein hobbymäßiges Verwerten ist kein Grund für eine Steuerabschreibung.
Scheitert die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes, weil Sie z.B. keinen Arbeitsplatz finden, liegen trotzdem abzugsfähige Werbungskosten vor.
Führerschein
Besteht ein Zusammenhang mit der von Ihnen ausgeübten (verwandten) Tätigkeit sind Kosten für den Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger oder Autobus von der Steuer absetzbar.
Hinweis: Die Kosten zur Erlangung des PKW-Führerscheins sind nicht absetzbar!
Sprachkurse
Erweben Sie aufgrund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur (z.B. Grundtätigkeit für eine Tätigkeit als Kellner, Sekretärin, Telefonistin, Verkäufer), liegen abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten vor.
Sprachkurse im Ausland werden nur dann steuermindernd berücksichtigt, soweit er (nahezu) ausschließliche berufliche Bezug erkennbar ist. Dazu gehören die lehrgangsmäßige Organisation , die Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf die Teilnehmer ihrer Berufsgruppe.
- Kursgebühren
- Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur
- Anteilige PC- und Internetkosten
- Fahrtkosten (Kilometergelder, Fahrscheine)
- Tagesgelder
- Kosten für auswärtige Nächtigungen
Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes
Besteht im Einzugsbereich Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit und Ihr Kind muss eine auswärtige Schule, Universität oder Lehrstelle besuchen, dann können Sie für jedes angefangene Monat einen Freibetrag von 110 € monatlich geltend machen. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, erhalten Sie einen Freibetrag auch für die Ferienzeit.
Kosten für die Berufsausbildung im Ausland sind nur dann absetzbar, wenn im Inland keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht.
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