Fortbildung und Umschulung

Fortbildungskosten

liegen dann vor, wenn Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verbessern. Es sind aher bereits einzelne Kurse absetzbar.

Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung) sind immer abzugsfähig.

Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit (z.B. Jobzusage), können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

Umschulungskosten

sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass Sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung eines Druckers zum Krankenpfleger).

Damit Sie Umschulungskosten überhaupt geltend machen können, müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie damit tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Allein ein hobbymäßiges Verwerten ist kein Grund für eine Steuerabschreibung.

Scheitert die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes, weil Sie z.B. keinen Arbeitsplatz finden, liegen trotzdem abzugsfähige Werbungskosten vor.

Steuerlich absetzbar sind:

  • Unmittelbare Kosten der Bildungsmaßnahmen (Kursgebühren, Skripten und Lernunterlagen)
  • Tatsächliche Fahrtkosten zum Kurs- oder Schulungsort
  • Kosten einer auswärtigen Nächtigung
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