Urlaub: Wann verjährt der Anspruch? Wann kann er ausbezahlt werden?
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Ein Urlaub dient zur Erholung der Beschäftigten.
Der Urlaub sollte deshalb möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden.
Wenn das aber nicht möglich ist, so wird ein nicht verbrauchter Urlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen.
Wann verjährt der Urlaub?
Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Danach ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.
Achtung! Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub immer auf den ältesten Resturlaub angerechnet bzw. von diesem abgezogen. Die Verjährung kann daher erst dann eintreten, wenn 3 Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist am 1.9.2005 in ein Unternehmen eingetreten. Das erste Urlaubs- bzw. Arbeitsjahr endete somit am 31.8.2006. Der Urlaubsanspruch aus diesem Urlaubsjahr würde daher grundsätzlich mit 31.8.2008 verjähren.
Der Arbeitnehmer hat folgende Werktage (WT) Urlaub verbraucht:
01 WT im Jahr 2006
25 WT im Jahr 2007
04 WT zwischen 1.1. und 31.8.2008
Ergibt: 30 Werktage
Da alle Werktage aus dem Urlaubsjahr 2005/06 somit vor dem 31.8.2008 verbraucht wurden, ist auch kein Urlaubstag verjährt. Ein weiterer Urlaub wird nun vom Anspruch ab 1.9.2006 (Urlaubsjahr 2006/07) abgezogen.
Ist eine Auszahlung des Urlaubs zulässig?
Da der Urlaub dem Erholungszweck dient und daher dem Naturalverbrauch vorbehalten ist, ist eine Auszahlung oder Ablöse des Urlaubs in Geld während aufrechten Dienstverhältnisses nicht zulässig und absolut verboten.
Eine entsprechende Vereinbarung ist ungültig. Der einzige Fall der zu einer Umwandlung des Urlaubsanspruches in Geld führt, ist der Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Ein Urlaub der dann nicht mehr konsumierbar ist und offen stehen bleibt wird als Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen sein. Diese Urlaubsersatzleistung scheint dann in der Endabrechnung auf, wobei das letzte Urlaubsjahr nunmehr aliquotiert wird. Nur bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt wird das letzte Urlaubsjahr nicht ausbezahlt.
Wann muss der Arbeitgeber den Urlaubszuschuss auszahlen?
Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten, da der Urlaubszuschuss also die Sonderzahlung im jeweiligen Branchenkollektivvertrag geregelt ist. Dort wird nicht nur die Höhe sondern auch die Fälligkeit, also der Zeitpunkt wann der Urlaubszuschuss ausbezahlt werden muss geregelt. Die Frage kann also nur durch einen Blick in den jeweils zuordenbaren Branchenkollektivvertrag beantwortet werden.
Es lässt sich aber festhalten, dass grundsätzlich 2 Fälligkeitszeitpunkte in Frage kommen: Entweder wird der Urlaubszuschuss zu einem bestimmten Stichtag z.B. 30.06. oder 31.07. auszuzahlen sein, oder er ist wie in vielen Arbeiterkollektivverträgen geregelt, bei Antritt des Urlaubs fällig und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer davor auszubezahlen. Dem Dienstnehmer ist jedenfalls zu raten, bei Unklarheiten in dieser Frage Rücksprache mit der Interessenvertretung zu halten, da viele Kollektivverträge kurze Verfallsfristen für Ansprüche vorsehen.
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