AK rät: Vorsicht bei Rufnummer-Portierung!

Vor kurzem hatte Herr S. aufgrund eines guten Angebotes beschlossen, seinen Telefonbetreiber zu wechseln. Die Rufnummer wollte er behalten. Der neue Betreiber B-Net versprach, sich um alles zu kümmern. Herr S. müsse nicht einmal den alten Betreiber selbst kündigen, auch das sei ein Service von B-Net, hieß es. Der Konsument erhielt kurz darauf ein Schreiben, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass nach Ablauf der 2-Monate dauernden Kündigungsfrist sein alter Telefonanschluss abgeschaltet werde. Überrascht registrierte er wenig später, dass sein bisheriger Anschluss bereits nach 14 Tagen stillgelegt war. An sich kein Problem – doch plötzlich sollte er doppelt zahlen – dem bisherigen Vertragspartner, der auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestand, und an B-Net, wo man die Portierung der Rufnummer zu früh veranlasst hatte.

Die Konsumentenberatung der AK Burgenland intervenierte für Herrn S. und bekam schließlich von B-Net die Antwort, man habe bei Vertragsabschluss keinen Zeitpunkt für die Portierung der Rufnummer vereinbart. Auf den Einwand, dass B-Net die Kündigungsfristen kennen würde und es nicht im Sinne des Konsumenten sei, wenn er zwei Monate lang an zwei Betreiber bezahlen müsse, obwohl er nur eine Leistung konsumieren könne, wurde gar nicht eingegangen. Der alte Betreiber bedauerte den Vorfall, fügte aber hinzu, dass er keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Portierung habe.

Bei B-Bet ist man nach wie vor nicht bereit, die dem Konsumenten entstandenen Zusatzkosten zu übernehmen. Um derartige Probleme zu vermeiden empfiehlt die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer, bei einem Betreiberwechsel den alten Anbieter selbst zu kündigen und den neuen Betreiber erst mit Ablauf der Kündigungsfrist mit der Portierung der Rufnummer zu beauftragen. „Möchte man das Service des neuen Betreibers, wie beispielsweise B-Net es anbietet, in Anspruch nehmen, ist es sinnvoll, schriftlich den vereinbarten Zeitpunkt für die Portierung der Rufnummer festzuhalten. Achtung: Eine Rufnummernportierung ist nur möglich, solange der alte Vertrag aktiv ist“, rät Mag. Judith Palme-Leeb von der Konsumentenberatung der AK Burgenland.

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