Rätsel Weihnachtsgeld: ob, wieviel und wann ist es fällig
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Sehr viele Ratsuchende wandten sich in den letzten Wochen mit Fragen rund um das Weihnachtsgeld an die AK-Rechtsberatung. Der Informationsmangel ist nicht nur bei den Beschäftigten, sondern oft auch bei den Arbeitgebern groß, obwohl in jedem Betrieb der oder die jeweiligen Kollektivverträge aufliegen müssen!
Wem steht es zu, wie hoch ist es, und wann muss es ausbezahlt werden?
- Anspruch ist nur im Kollektivvertrag festgelegt
- Mit so viel Weihnachtsgeld können Sie rechnen
- Gezahlt wird zumeist mit dem Lohn für November
- Wenn Sie nicht das ganze Jahr im Betrieb waren
- Weihnachtsgeld, wenn man die Firma verlässt
- Warum erhalten Arbeitnehmer beim „Doppelten“ zu Weihnachten netto weniger ausbezahlt als beim Urlaubsgeld?
- Nie zum Verzicht drängen lassen!
Anspruch ist nur im Kollektivvertrag festgelegt
Im Allgemeinen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld ist in den verschiedenen Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen verankert.
zum SeitenanfangMit so viel Weihnachtsgeld können Sie rechnen
Die Höhe des Weihnachtsgeldes hängt vom jeweils gültigen Kollektivvertrag ab. Meistens beträgt das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn. Es gibt aber auch Branchen, in denen weniger oder auch mehr gezahlt wird. Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien müssen nur dann im Weihnachtsgeld enthalten sein, wenn dies im Kollektivvertrag steht oder vereinbart ist.
Ausnahme: Bei Teilzeitbeschäftigten muss regelmäßige ausbezahlte Mehrarbeit beim Weihnachtsgeld immer berücksichtigt werden. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht keine Weihnachtsremuneration zu.
Gezahlt wird zumeist mit dem Lohn für November
Wann das Weihnachtsgeld genau fällig ist, hängt ebenfalls vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Ausbezahlt wird es zumeist mit dem Lohn oder Gehalt für November.
zum SeitenanfangWenn Sie nicht das ganze Jahr im Betrieb waren
Das volle Weihnachtsgeld erhalten Arbeitnehmer in der Regel dann, wenn sie während des ganzen Kalenderjahres im Betrieb beschäftigt waren. Wenn sie kein ganzes Jahr in der Firma beschäftigt waren, dann wird das Weihnachtsgeld je nach Regelung im Kollektivvertrag anteilig ausbezahlt.
zum SeitenanfangWeihnachtsgeld, wenn man die Firma verlässt
In den Kollektivverträgen für Arbeiter ist häufig geregelt, dass nach gerechtfertiger Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt kein Weihnachtsgeld zusteht. Der Arbeitgeber kann eventuell sogar bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern oder rückverrechnen. Andererseits gewähren manche Kollektivverträge die gesamte Weihnachtsremuneration, wenn diese schon ausbezahlt wurde und das Dienstverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers endet.
zum SeitenanfangWarum erhalten Arbeitnehmer beim „Doppelten“ zu Weihnachten netto weniger ausbezahlt als beim Urlaubsgeld?
Wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Bruttobeträgen auch gleich hoch sind, ist der Nettobetrag beim Weihnachtsgeld auf Grund steuerrechtlicher Regelungen geringer.
zum SeitenanfangNie zum Verzicht drängen lassen!
Es kommt immer wieder vor, dass Firmen ihre Beschäftigten zum Verzicht auf das Weihnachtsgeld überreden wollen, um den Bestand des Unternehmens nicht zu gefährden. Das ist völlig inakzeptabel und rechtswidrig.
Wer Zweifel an der Korrektheit seines Weihnachtsgeldes hat oder keines bekommt, sollte sich an die Arbeitsrechtsexperten in der Arbeiterkammer Burgenland oder den ÖGB wenden.
Kollektivverträge und Dienstverträge enthalten vielfach Verfallsfristen. Offene Forderungen müssen auf Grund dieser Fristen rechtzeitig am besten schriftlich beim Dienstgeber geltend gemacht werden, ansonsten können sie in einem Gerichtsverfahren nicht mehr durchgesetzt werden.
Beispiele aus den Kollektivverträgen: So wird das Weihnachtsgeld berechnet, wann wird es ausbezahlt
Angestellte im Handwerk und Gewerbe
Fälligkeit: spätestens am 1. Dezember
Höhe: 100 Prozent des Novembergehalts, Ausnahme bei Provisionsvertreter
Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter)
Fälligkeit: am 1. Dezember
Höhe: 4,33 Kollektivvertrags-Normalwochenlöhne erhöht um 15 Prozent, Voraussetzung ist eine 2-monatige Betriebszugehörigkeit
Maler im Burgenland (Arbeiter)
Fälligkeit: bis spätestens 10. Dezember
Höhe: ab 1. Mai 2009 3,24 Stundenlöhne pro Woche der Betriebszugehörigkeit des laufenden Kalenderjahres, Voraussetzung ist eine mindestens 1-monatige Betriebszugehörigkeit
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