Wenn das Christkind das Falsche erwischt hat…

Zwischen Weihnachten und Neujahr tummeln sich in den Einkaufsstraßen ähnlich viele Menschen wir vor Weihnachten – da werden Gutscheine eingelöst und Geschenke umgetauscht. Denn manchmal erwischt das Christkind einfach nicht das richtige. Oder man freut sich über ein Geschenk, erhält es aber gleich zweimal. Oder das elektronische Spielzeug hat gleich am heiligen Abend das Zeitliche gesegnet. Was kann man tun, wenn es mit Geschenken Probleme gibt?

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Wenn das Geschenk nicht passt oder nicht gefällt…

…dann kann man es umtauschen. Vorausgesetzt, das wurde mit dem Händler so vereinbart. Oft gibt es einen entsprechenden Vermerk auf dem Kassabon. Hat man den Kassazettel nicht, kann es Probleme geben, weil man nicht nachweisen kann, dass das Produkt in dem Geschäft gekauft wurde. Und dann heißt es: Pech gehabt. Denn ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Achtung: Wenn man nichts Passendes findet, hat man keinen Anspruch auf „Geld zurück“. Dann muss man sich mit einem Gutschein zufrieden geben.

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Gutscheine sollte man rasch einlösen…

…weil man nie wissen kann, wie lange es eine Firma geben wird. Traurig aber wahr – jedes Jahr bleiben unzählige Konsumenten auf ihren Gutscheinen sitzen, weil Firmen insolvent werden. Viele Gutscheine werden jedoch auch wertlos, weil die Besitzer vergessen, sie rechtzeitig einzulösen. Nur wenn kein „Ablaufdatum“ drauf ist, gelten Gutscheine 30 Jahre lang. Also heißt es: Lösen Sie Gutscheine rasch ein, die Zeit nach Weihnachten bietet sich dafür an, weil da meist schon der Abverkauf beginnt.

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Wenn die Rennbahn schon am Weihnachtsabend den Geist aufgibt…

…dann können Sie sie im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung austauschen oder kostenlos reparieren lassen. Vorausgesetzt, das Problem ist nicht dadurch entstanden, dass jemand die Autos lustig aufeinander krachen ließ. Maßgeblich ist, ob der Mangel schon beim Kauf bestanden hat. Weigert sich der Händler, die Ware zu reparieren oder auszutauschen, muss er beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Nach Ablauf von 6 Monate muss der Konsument nachweisen, dass der Mangel beim Kauf schon vorhanden war.

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Wenn der Händler sich weigert, die mangelhafte Ware auszutauschen, weil es ein Sonderangebot war…

…dann können Sie auf Ihrem Gewährleistungsrecht bestehen. Auch wenn eine Ware sehr günstig ist, muss sie in Ordnung sein. Tauscht der Händler die Ware nicht aus und kann oder will er sie nicht reparieren, heißt es: Ware zurück, Geld zurück!

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Falls es keine Einigung mit dem Händler gibt…

…dann bleibt nur die Klage bei Gericht. Die Klage muss noch innerhalb der Gewährleistungsfrist eingebracht werden. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt für bewegliche Sachen (z.B. Unterhaltungselektronik, Spielzeug, Sportartikel,…) zwei Jahre, bei unbeweglichen Dingen
3 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware zu laufen.

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Wenn Sie die Ware erst kurz vor Weihnachten per Internet bestellt haben,…

…kann das ein Vorteil sein. Denn Sie haben ein 7tägiges Rücktrittsrecht. Das heißt, Sie können binnen 7 Werktagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Wurden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß informiert, können Sie 3 Monate vom Kauf zurücktreten. Einen Musterbrief für ein Rücktrittsschreiben finden Sie auf www.arbeiterkammer.at.

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