Werbung im Internet

Darf im Internet alles beworben und vertrieben werden?

Es gibt in der EU noch wenig Übereinstimmung über Werbeverbote, Vertriebsverbote und Einschränkungen.
Einige Mitgliedsstaaten haben weitgehend liberalisierten Werbe- und Vertriebsformen. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, sieht zahlreiche Einschränkungen vor.

  • Bürgschaften dürfen mit Konsumenten nicht über das Internet geschlossen werden. Sie müssen eigenhändig unterschrieben werden. Elektronisch übermittelte Unterschriften werden in Österreich nicht anerkannt.

  • Werbeverbote müssen auch im Internet beachtet werden. Arzneimittelwerbung ist etwa nur sehr eingeschränkt zulässig.

  • Die gewerbliche Ausübungsvorschriften des Niederlassungslandes müssen ebenfalls eingehalten werden. Unternehmen, die bereits in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, dürfen ihre Waren und Dienste überall in der EU elektronisch bewerben. Ein Bank- oder Versicherungsunternehmen in den USA darf aber mangels einer für Österreich beantragten Konzession über eine Homepage keine Geschäfte mit österreichischen Konsumenten anbahnen.

  • Besondere Produkte Der österreichische Gesetzgeber hat den Vertrieb bestimmter Produkte über den Versandhandel verboten. Arzneimittel, Waffen oder Suchtstoffe etc. dürfen nicht im Wege des Fernabsatzes angeboten werden.

  • Weitere Verbote Allgemeine Verbote gelten selbstverständlich auch im Internet: Irreführende Werbeaussagen (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Pyramidenspiele, bestimmte Glücksspiele gelten für Webhändler ebenso wie für niedergelassene Unternehmen.

So können Rechtsverstöße im Internet verfolgt werden

Vor allem grenzüberschreitende Verstöße sind schwer zu sanktionieren. Nationale Gerichte und Wettbewerbsbehörden stehen vor dem Dilemma, dass sich auch inländische Anbieter den strengen Auflagen nur all zu leicht entziehen können: Sie verlegen einfach ihren Server ins liberalere Ausland. Hier versagen im Augenblick oft die Mechanismen, die sonst vor einer Aushöhlung der Rechtsordnung schützen.

Das E-Commerce-Gesetz sieht eine engere Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Rechtsverstößen vor (Verwaltungsbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten).

Österreichisches Recht und ausländische Anbieter

Webanbieter, die innerhalb der EU niedergelassen sind, müssen das österreichische Verbrauchervertragsrecht beachten, wenn sie ihre Tätigkeit „auf irgendeinem Weg“ auf Österreich ausgerichtet haben.

Hinsichtlich der Fülle an Verwaltungsvorschriften gilt in weiten Bereichen das Herkunftslandprinzip. Die E-Commerce-Richtlinie unterwirft alle Internetanbieter im Wesentlichen den Regelungen ihres Herkunftslandes.

Dieser Lösungsansatz wurde von der AK kritisiert, weil er die großen Anbieter dazu motiviert, sich im Land mit dem geringsten Verbraucherschutzniveau niederzulassen. Viel sinnvoller wäre ein europaweites Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln und eine Angleichung der Werbevorschriften. Es gibt allerdings auch für Verbraucher wichtige Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip (Verbrauchervertragsrecht und gesetzliche Informationspflichten).

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