Wie Banken zu Bonitätsdaten kommen

Woher die Bonitätsdaten bezogen werden

Die fünf befragten Banken – Bank Austria, Bawag PSK, Erste Bank, Hypo Landesbank und Volksbank – beziehen die Bonitätsdaten ihrer KundInnen primär aus den Selbstauskünften der KonsumentInnen, der Bankenwarnliste und der Kleinkreditevidenz. Einige Banken (Erste Bank und Volksbank) geben an, dass sie zusätzlich auf Informationen aus sonstigen Kreditauskunfteien und öffentlichen Registern (Volksbank) zurückgreifen.

Ob KundInnen kreditwürdig sind, dazu reichen nicht nur Stamm- und Einkommensdaten. Es fließen vor allem Daten über laufende Finanzierungen und Zahlungsunregelmäßigkeiten in die Prüfungen ein. Oft wird auch ein Blick auf das Kontoverhalten geworfen, ob etwa die Gehaltseingänge regelmäßig sind. Einige Bankinstitute lassen auch allgemeine Angaben in ihre Bewertungen miteinfließen, etwa Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Art des Wohnsitzes.

Wer die Bonitätsbewertung vornimmt

Alle befragten Bankinstitute geben an, dass die Bonitätsbewertung durch MitarbeiterInnen erfolgt. Dabei kommen aber auch automatisierte Scoringverfahren zum Einsatz. Das heißt, mit dem Kreditscoring wird die Rückzahlungswahrscheinlichkeit der KundInnen ermittelt. So wird versucht, mit Hilfe von Fakten über eine Person, allgemeinen Erfahrungen und statistischen Werten möglichst zuverlässig das Verhalten eines KundInnen vorherzusagen. Die Mehrzahl nutzt nur unternehmensinterne Scoringsysteme.

Bei einer negativen Entscheidung, werden dem Kunden die Ablehnungsgründe auf Nachfrage erklärt. Sie können ihren Standpunkt einbringen, um das Ergebnis noch zu beeinflussen. Keine der befragten Banken gibt unmittelbare Einsicht in das Scoreverfahren oder Ergebnis. Die Banken sagen, dass sie durch Qualitätssicherungsmaßnahmen die KonsumentInnen-Daten aktuell und richtig halten und auf Löschungspflichten achten.

Welche Rechte KonsumentInnen haben

Der Betreiber einer Bonitätsdatenbank muss KonsumentInnen vorab über Negativeinträge informieren, damit sie sich auch gegen eine ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Datenverwendung wehren können. Wird der Betroffene nicht benachrichtigt, sind materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche denkbar.

Neben einem Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten besteht auch ein Widerspruchsrecht gegen Negativeinträge, sofern die Datei öffentlich zugänglich ist (nach Entscheidungen des OGH ist das der Fall, wenn es einen großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht geprüft wird).

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