Wie Banken zu Bonitätsdaten kommen
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Woher die Bonitätsdaten bezogen werden
Die fünf befragten Banken – Bank Austria, Bawag PSK, Erste Bank, Hypo Landesbank und Volksbank – beziehen die Bonitätsdaten ihrer KundInnen primär aus den Selbstauskünften der KonsumentInnen, der Bankenwarnliste und der Kleinkreditevidenz. Einige Banken (Erste Bank und Volksbank) geben an, dass sie zusätzlich auf Informationen aus sonstigen Kreditauskunfteien und öffentlichen Registern (Volksbank) zurückgreifen.
Ob KundInnen kreditwürdig sind, dazu reichen nicht nur Stamm- und Einkommensdaten. Es fließen vor allem Daten über laufende Finanzierungen und Zahlungsunregelmäßigkeiten in die Prüfungen ein. Oft wird auch ein Blick auf das Kontoverhalten geworfen, ob etwa die Gehaltseingänge regelmäßig sind. Einige Bankinstitute lassen auch allgemeine Angaben in ihre Bewertungen miteinfließen, etwa Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Art des Wohnsitzes.
Wer die Bonitätsbewertung vornimmt
Alle befragten Bankinstitute geben an, dass die Bonitätsbewertung durch MitarbeiterInnen erfolgt. Dabei kommen aber auch automatisierte Scoringverfahren zum Einsatz. Das heißt, mit dem Kreditscoring wird die Rückzahlungswahrscheinlichkeit der KundInnen ermittelt. So wird versucht, mit Hilfe von Fakten über eine Person, allgemeinen Erfahrungen und statistischen Werten möglichst zuverlässig das Verhalten eines KundInnen vorherzusagen. Die Mehrzahl nutzt nur unternehmensinterne Scoringsysteme.
Bei einer negativen Entscheidung, werden dem Kunden die Ablehnungsgründe auf Nachfrage erklärt. Sie können ihren Standpunkt einbringen, um das Ergebnis noch zu beeinflussen. Keine der befragten Banken gibt unmittelbare Einsicht in das Scoreverfahren oder Ergebnis. Die Banken sagen, dass sie durch Qualitätssicherungsmaßnahmen die KonsumentInnen-Daten aktuell und richtig halten und auf Löschungspflichten achten.
Welche Rechte KonsumentInnen haben
Der Betreiber einer Bonitätsdatenbank muss KonsumentInnen vorab über Negativeinträge informieren, damit sie sich auch gegen eine ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Datenverwendung wehren können. Wird der Betroffene nicht benachrichtigt, sind materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche denkbar.
Neben einem Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten besteht auch ein Widerspruchsrecht gegen Negativeinträge, sofern die Datei öffentlich zugänglich ist (nach Entscheidungen des OGH ist das der Fall, wenn es einen großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht geprüft wird).
Forderung
Mehr Klarheit für KonsumentInnen bei Bonitätsabfragen!
Die AK fordert mehr Sicherheit für KonsumentInnen, wenn Unternehmen ihre Bonitätsdaten abfragen möchten. In Österreich fehlen verbraucherfreundliche gesetzliche Regeln für Bonitätsdatenbanken. Das muss sich ändern. Daher verlangt die AK Schutzregeln im neuen Verbraucherkreditgesetz.
Konkret fordert die AK:
1. Mehr Transparenz für KonsumentInnen
Für die Speicherung und Abfrage von Bonitätsdaten fehlen in Österreich gesetzliche Regeln. Das führt zu vielen Verbraucherbeschwerden über mangelnde Transparenz im Umgang mit Daten, und zwar über inhaltlich unrichtige Daten, zu lange gespeicherte oder noch nicht gelöschte Daten. Datenschutz-Vorschriften für die Banken-Infosysteme und Kleinkreditevidenz sollen im neuen Verbraucherkreditgesetz geregelt werden. Regeln für Kreditauskunfteien sollen in der Gewerbeordnung festgeschrieben werden.
2. Klarstellung über benutzte Datenbanken
Die Banken sollen ihre Dateninformationen vorrangig aus den bereits bestehenden bankinternen Informationssystemen nehmen, also Warnliste oder Kleinkreditevidenz. Kommerzielle Anbieter sollten nur dann in Frage kommen, wenn etwa durch ein Monitoringsystem gewährleistet ist, dass die gesetzlichen Auflagen eingehalten werden. Das muss im Verbraucherkreditgesetz geregelt werden.
3. Bagatellgrenze und angemessene Löschfristen
Betroffene sind durch sehr lange gespeicherte Negativeinträge weitgehend vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen. Die Speicherdauer muss daher angemessen geregelt werden. Eine Bagatellschwelle soll sicherstellen, dass KonsumetInnen nicht schon bei geringfügigen Forderungen durchleuchtet werden.
4. Kein Kredit: Konsument vollständig informieren
Der Entwurf zum Verbraucherkreditgesetz sieht eine unverzügliche und unentgeltliche Informationspflicht der Bank vor, wenn ein Kreditantrag wegen einer Datenbankabfrage abgelehnt wird. Es ist zu befürchten, dass der Verbraucher keine ausführliche Begründung erhält, weshalb die Bank seinen Vertragswunsch tatsächlich ablehnt. Der Konsument muss die Ablehnungsgründe im Detail erfahren.
5. Schlichtungsstelle für Kreditfragen einrichten
Auf Grund der vielen Kreditanfragen von Verbrauchern bei Arbeiterkammern oder VKI ist eine ausreichend dotierte und mit genügend Personal ausgestattete, unabhängige Schlichtungs- und Beratungsstelle notwendig. Die AK ist dafür, dass diese von der Finanzbranche finanziert werden soll – ähnlich wie das auch bei der RTR-Telefonschlichtung durch die Telekombetreiber der Fall ist.
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