Wochengeld
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Arbeiterinnen und Angestellte
Wenn Sie Arbeiterin oder Angestellte sind, erhalten Sie das Wochengeld in der Höhe Ihres durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 13 Wochen bzw. 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Dazu kommt ein aliquoter Zuschlag für Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmerinnen
Als selbstversicherte geringfügig Beschäftigte oder freie Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf einen täglichen Fixbetrag von € 6,94 (Stand 2003).
Arbeitslose, Notstandshilfebezieherinnen und Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld
Beziehen Sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld, erhalten Sie Wochengeld in der Höhe von 180% der vorher bezogenen Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. des Kinderbetreuungsgeldes.
Achtung: Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld erhalten das Wochengeld aber nur, wenn sie aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zu Grunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten. Durch den bloßen Kinderbetreuungsgeld-Bezug wird also kein Anspruch auf Wochengeld erworben!
Sie erhalten das Wochengeld auch dann, wenn Sie während einer Pflichtversicherung (Dienstverhältnis, Arbeitslosengeldbezug usw.), die mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat und nun bereits beendet ist, schwanger werden. Diese Pflichtversicherung muss nicht bis zum Beginn der Schutzfrist heranreichen.
Achtung: Das Dienstverhältnis darf in diesem Fall aber nicht durch eine Dienstnehmerkündigung, eine einvernehmliche Auflösung, einen unberechtigten vorzeitigen Austritt oder eine verschuldete Entlassung geendet haben! Angehörige, freiwillig Versicherte und Pensionistinnen erhalten kein Wochengeld.
So stellen Sie den Antrag für Wochengeld
Den Antrag für Wochengeld vor der Geburt stellen Sie zu Beginn der Schutzfrist bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Sie benötigen dazu folgende Unterlagen:
- Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld – wird vom Dienstgeber ausgestellt
- Bestätigung Ihres Frauenarztes über den voraussichtlichen Geburtstermin
- Im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist das Freistellungszeugnis
- Standesamtliche Geburtsbescheinigung
- Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindung Bescheinigung vom Spital
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