Absetzbeträge für Familien

Absetzbeträge vermindern die tatsächlich zu leistende Steuerschuld: Damit Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzeiherabsetzbetrag bekommen, müssen Sie ihn bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) ankreuzen – und wenn Sie beim Arbeitgeber auch noch das Formular E 30 ausfüllen, wird er monatlich berücksichtigt. Bares Geld bekommen Sie auf Antrag vom Finanzamt, wenn Sie so wenig verdienen, dass sich der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht auswirkt.

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Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Sie haben Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von € 364,- wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin nicht mehr als € 2.200,- im Kalenderjahr verdient hat.

Wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe oder in einer Partnerschaft leben, Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin nicht mehr als € 6.000,- im Kalenderjahr verdient hat und Sie für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben, dann haben Sie auch Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Höhe des AVAB

Steht Ihnen der AVAB zu, so wird Ihre Lohnsteuer verringert. Und zwar um folgende Beträge:

  • € 364,- ohne Kind
  • € 494,- bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe erhalten
  • € 669,- bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalten
  • zusätzlich € 220,- für das dritte und jedes weitere Kind, für die Sie Familienbeihilfe erhalten

Beantragung des AVAB

Der AVAB kann entweder im Nachhinein bei der ANV beantragt werden, oder in Ihrer Firma. Wenn Sie den AVAB schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie ihn trotzdem bei der ANV nochmals ankreuzen!

Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass von Ihrem Monatsbezug keine Lohnsteuer abgezogen wurde, so bekommen Sie den AVAB, sofern Sie für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben, durch die ANV erstattet.

Wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres ein steuerfreies Einkommen (wie z.B. Arbeitslosengeld) bezogen hatten, so können Sie den AVAB, sofern Sie für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben, ebenfalls bei der ANV geltend machen.

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Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

Für Alleinerziehende gibt es Unterstützung vom Staat: Sie können den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen.

Wer bekommt den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)?

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben.

Höhe des AEAB

Steht Ihnen der AEAB zu, so wird Ihre Lohnsteuer verringert. Und zwar um folgende Beträge:

  • € 494,- bei einem Kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
  • € 669,- bei zwei Kindern für die Sie Familienbeihilfe erhalten
  • zusätzlich € 220,- für das dritte und jedes weitere Kind für die Sie Familienbeihilfe erhalten.

Beantragung des AEAB

Der AEAB kann entweder im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) beantragt werden, oder in Ihrer Firma. Wenn Sie den AEAB schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie ihn trotzdem bei der ANV nochmals ankreuzen, da das Finanzamt sonst annehmen muss, dass Ihnen der AEAB im betreffenden Kalenderjahr nicht zustand.

Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass von Ihrem Monatsbezug keine Lohnsteuer abgezogen wurde, so bekommen Sie den AEAB als Negativsteuer durch die ANV erstattet.

Wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres ein steuerfreies Einkommen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) bezogen hatten, so können Sie den AEAB ebenso bei der ANV geltend machen.
Sobald Sie lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten haben, selbst wenn Sie nur geringfügig beschäftigt waren, können Sie den AEAB nur mittels ANV beantragen.

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Mehrkindzuschlag

Ab dem dritten und für jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag von € 36,40 monatlich. Dieser Zuschlag ist jedoch vom Familieneinkommen in einem Kalenderjahr abhängig.

Der Mehrkindzuschlag steht nur dann zu, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe)Partner den Betrag von € 55.000,- nicht übersteigt.

Das Einkommen des (Ehe)Partners ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser in dem Kalenderjahr, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Der Mehrkindzuschlag ist bei der ANV zu beantragen. In jenen Fällen, in denen es zu keiner ANV kommt, weil keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, können Sie den Antrag auf Mehrkindzuschlag mit dem Formular E 4 stellen.

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Unterhaltsabsetzbetrag

Zahlen Sie für ein nicht im gleichen Haushalt lebendes Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente), können Sie dafür einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.

Dieser beträgt für

  • das erste Kind € 29,20 monatlich
  • das zweite Kind € 43,80 monatlich
  • jedes weitere Kind € 58,40 monatlich

Der Unterhaltsabsetzbetrag kann allerdings nur für die Monate geltend gemacht werden, für die Sie tatsächlich den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben. Sollte keine behördliche Festsetzung bzw. schriftlicher Vergleich über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts vorliegen, können Sie nur dann den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, wenn Sie zumindest die Regelbedarfssätze an Unterhalt bezahlt haben.

Andernfalls wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate gewährt, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.

  • Regelbedarfsätze 2009 von 0 bis 3 Jahre ... € 177,- monatlich bis 6 Jahre ... € 226,- monatlich bis 10 Jahre ... € 291,- monatlich bis 15 Jahre ... € 334,- monatlich bis 19 Jahre ... € 392,- monatlich bis 28 Jahre ... € 492,- monatlich
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