Das Pendlerpauschale

Wer kann die Pendlerpauschale beziehen?

ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht unter gewissen Voraussetzungen entweder die kleine oder das große Pendlerpauschale zu. Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz und die Fahrtdauer.

Es ist außerdem zu beachten, dass die Voraussetzungen dafür überwiegend im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein müssen. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte des Monats die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar sein muss.

Mit dem L 34 Formular beantragen Sie das Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber. Dann kann das Pauschale gleich bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Das Pauschale verringert den Betrag, für den Sie Lohnsteuer zahlen. Wenn das Pauschale noch nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, machen Sie das Pendlerpauschale im Rahmen der Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend!

Das kleine Pendler-Pauschale

ArbeitnehmerInnen können das kleine Pendler-Pauschale beantragen, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eine Richtung mindestens 20 km ausmacht und wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels möglich und zumutbar ist.

Das Pauschale beträgt seit 1. Juli 2008 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

  • 20 km bis 40 km: € 52,50/Monat bzw. € 630,-/Jahr
  • 40 km bis 60 km: € 103,50/Monat bzw. € 1.242,-/Jahr
  • Über 60 km: € 154,75/Monat bzw. € 1.857,-/Jahr

Das große Pendler-Pauschale

Das große Pendler-Pauschale gibt's schon, wenn der Arbeitsplatz mindestens 2 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt ist und der Weg zur Arbeit besonders lange dauert, oder es unmöglich ist, mindestens die Hälfte des Arbeitsweges mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn entweder beim Hin- oder Rückweg kein Massenverkehrsmittel verkehrt.

Das Pauschale beträgt seit 1. Juli 2008 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

  • 0 km bis 20 km: € 28,50/Monat bzw. € 342,-/Jahr
  • 20 km bis 40 km: € 113,-/Monat bzw. € 1.356,-/Jahr
  • 40 km bis 60 km: € 196,75/Monat bzw. € 2.361,-/Jahr
  • Über 60 km: € 281,-/Monat bzw. € 3.372,-/Jahr

Dauernd stark Gehbehinderten ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sie haben daher Anspruch auf das große Pendlerpauschale.

Was gilt für die Fahrtdauer?

Die Fahrtdauer muss bei einer Wegstrecke von

  • 2 km bis 20 km: mehr als 1,5 Stunden
  • 20 km bis 40 km: mehr als 2,0 Stunden
  • über 40 km: mehr als 2,5 Stunden

für eine Wegstrecke betragen.

So berechnen Sie die Fahrdauer

Die Fahrtdauer ergibt sich aus der Wegzeit von Wohnung zum Massenverkehrsmittel, der Fahrtdauer des Massenverkehrsmittels, der Wartezeit beim Umsteigen, der Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz und der Wartezeit auf den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende.

Wenn mehrere Massenverkehrsmittel vorhanden sind, ist vom schnellsten auszugehen, auch wenn die Fahrtstrecke dadurch länger wird, also zum Beispiel U-Bahn statt Bus.

Bei Gleitzeitregelung ist außerdem der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende an die Benützungsmöglichkeit des Massenverkehrsmittels anzupassen.
Die „Wohnung“ ist in diesem Zusammenhang der nächstgelegene Wohnsitz, egal, ob es sich dabei um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt!

Das Pendlerpauschale steht auch dann zu, wenn für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Dienstfahrzeug benutzt wird. Wenn allerdings die ArbeitnehmerInnen zum Beispiel mit einem Firmenbus befördert werden, haben sie keinen Anspruch auf das Pauschale.

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